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Rechtstipp
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17.10.2025

Abfindung - (wann) besteht ein Anspruch?

Abfidnung, Kündigung. Fachanwalt in Wuppertal, Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Kündigung: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? In den Medien liest man oft von hohen Zahlungen, die Arbeitgeber an Beschäftigte leisten. Doch ein automatischer Anspruch besteht nicht – vielmehr hängt er von der konkreten Situation und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab.

Was ist eine Abfindung und wozu dient sie?

Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll in erster Linie den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern und die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung abfedern. Gleichzeitig hat sie eine „Befriedungsfunktion“, denn sie kann Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermeiden oder beenden.

Habe ich immer einen Anspruch auf eine Abfindung?

Trotz dieser wichtigen Funktion gibt es keinen gesetzlichen Automatismus, der Arbeitnehmern bei einer Kündigung eine Abfindung garantiert. Ein Anspruch entsteht nur in bestimmten Konstellationen, etwa:

  • Sozialplan: Wird ein Betrieb umstrukturiert oder geschlossen, enthält ein Sozialplan oft Abfindungsregelungen.
  • Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich im Rahmen von Aufhebungsverträgen einvernehmlich auf eine Abfindung einigen.
  • Gerichtlicher Vergleich: Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird häufig eine Abfindung ausgehandelt, um den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.
  • § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungs-schreiben eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet.

Abfindung nach § 1a KSchG – was passiert bei Klage?

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass man nach einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Abfindung erhält. Richtig ist: Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschreiben nach § 1a KSchG eine Abfindung anbieten – allerdings nur unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Das haben auch die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt: Im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Az. 2 AZR 971/06) heißt es, dass der Anspruch auf eine Abfindung entfällt, sobald der Arbeitnehmer Klage einreicht – selbst wenn diese Klage später zurückgenommen wird.
Praxis-Tipp: Arbeitnehmer sollten daher genau überlegen, ob sie den „sicheren“ Weg über eine Abfindung nach § 1a KSchG gehen oder ob sie durch eine Kündigungsschutzklage möglicherweise eine höhere Abfindung erstreiten wollen.

Wann lohnt sich eine Klage?

Eine Kündigungsschutzklage ist oft der Schlüssel zu einer Abfindung. Arbeitgeber sind in vielen Fällen daran interessiert, langwierige Prozesse zu vermeiden. Ein gerichtlicher Vergleich eröffnet deshalb häufig die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten – selbst dann, wenn kein ausdrücklicher Anspruch besteht.

Fazit vom Fachanwalt: Abfindung bleibt Verhandlungssache

Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Ein automatischer Anspruch existiert nicht. Wer jedoch seine Rechte kennt und frühzeitig rechtliche Unterstützung sucht, verbessert seine Chancen erheblich. Dabei lohnt sich eine rechtliche Prüfung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Unser  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker prüft ihre Kündigung und berät Sie in Angelegenheiten rund um Abfindungen. Nutzen Sie unsere  unverbindlichen Online-Beratung oder rufen Sie uns für eine erste Kontaktaufnahme direkt an (0202 245 67 0).

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Daniel Junker
Rechtsanwalt
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