Sie befinden Sich hier: 
Rechtstipp
2 min
21.10.2024

Abrechnung von Corona-Tests: Streit um fehlende Nachweise bei Plausibilitätsprüfung

Corona-Testzentren, die während der Pandemie Millionen von Schnelltests durchgeführt haben, sehen sich zunehmend mit Zahlungsverweigerungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) konfrontiert. Die KVs berufen sich dabei auf eine wichtige Bestimmung in der Coronavirus-Testverordnung (§ 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV), die strenge Dokumentationspflichten für Teststellenbetreiber vorsieht. Insbesondere der Nachweis, dass die getestete Person oder ihr gesetzlicher Vertreter die Durchführung des Tests schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, ist ein häufiger Streitpunkt. Viele Teststellen-Betreiber haben diesen Nachweis allerdings nicht im geforderten Format erbracht – was nun zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

Dokumentationspflicht: Ein Problem für viele Testzentren bei der vertieften Abrechnungsprüfung

Nach der Testverordnung müssen Betreiber von Testzentren umfangreiche Auftrags- und Leistungsdokumentationen führen, um ihre Abrechnungen gegenüber der KV zu rechtfertigen. Ein zentraler Punkt ist der Nachweis darüber, dass die getestete Person nach der Durchführung des Tests ihre Zustimmung zur Testung bestätigt hat. In der Praxis haben viele Teststellen zwar vor dem Test eine Einverständniserklärung eingeholt und die Testergebnisse im Anschluss digital bereitgestellt, doch die geforderte Bestätigung nach dem Test wurde oft nicht gesondert dokumentiert. Diese Lücke in der Dokumentation nutzen die Kassenärztlichen Vereinigungen nun, um Zahlungen zu verweigern oder bereits ausgezahlte Summen zurückzufordern.

Pflicht zur Bestätigung nach dem Test: Wichtiger Nachweis fehlt häufig

Gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 TestV ist es erforderlich, dass die Testzentren eine nachträgliche Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die tatsächlich durchgeführte Testung vorlegen. Dies soll sicherstellen, dass nur tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Das Problem: Viele Testzentren haben sich auf die vorab eingeholte Einverständniserklärung verlassen und keine separate Bestätigung nach der Testung eingefordert. Die Testverordnung legt jedoch Wert darauf, dass diese Bestätigung im Nachhinein erfolgt, was für viele Betreiber eine unerwartete Hürde darstellt.

Sie haben Fragen zum Thema
Stellen Sie uns Ihren Fall unverbindlich vor

Veröffentlichungen
Nachrichten & Rechtstipps

Rechtstipp
Sturz über abgestellte E-Roller – Muss der Halter haften?
Rechtstipp
Darf ein Vermieter einem Mieter ein Hausverbot erteilen?
Rechtstipp
Düsseldorfer Tabelle 2025: Was ändert sich beim Kindesunterhalt?
Rechtstipp
Krank während der Probezeit – Was muss ich beachten?