Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

Datum

14.10.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Immer mehr Arbeitgeber schließen Werkverträge ab und vergeben Aufträge an Mitarbeiter auf freiberuflicher Basis. So können bestimmte Sozialstandards unterlaufen und Personalkosten gespart werden. Doch dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun Grenzen gesetzt.

Arbeitnehmer oder Unternehmer?

Werkverträge können nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden. Ein als „Werkvertrag“ bezeichneter Vertrag kann einen Arbeitsvertrag darstellen, wenn eine Gesamtabwägung aller Umstände darauf hindeutet. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des BAG hervor (Urteil vom 25.09.13 – Az.: AZR 282/12).

Im vorliegenden Fall war der Kläger für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als „Werkvertrag“ bezeichneten Verträgen tätig. Der Kläger erfasste Bodendenkmäler in einem Computersystem für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Seine Arbeit konnte er nur in den Dienststellen des Amtes verrichten. Er ging seiner Arbeit von 7:30 bis 17 Uhr an einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz nach.   

Der Kläger war der Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand, er erhob eine Klage und bekam Recht.

Wer über Jahre eine regelmäßige Dienstleistung vor Ort erbringt, ist ein Arbeitnehmer

Gegenstand eines Werkvertrags ist ein herbeizuführender Erfolg, Gegenstand eines Dienstvertrags die Tätigkeit als solche.
Nicht die Erzielung eines Erfolgs, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit stand vorliegend im Vordergrund, so das BAG. Zudem war der Kläger sowohl örtlich als auch zeitlich in der Erbringung seiner Leistung an die Arbeitsorganisation des Beklagten gebunden. Dies spricht für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.

Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung

Es ist zu empfehlen, „Werkverträge“ von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Aufgrund der Gesamtumstände wird der Jurist klären können, ob es sich um einen Werkvertrag oder doch um einen Arbeitsvertrag handelt.  

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