Arbeitgeberrechte: Streikaufruf muss nicht geduldet werden!

Datum

21.10.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Recht der Arbeitnehmer, einen durch eine Gewerkschaft organisierten Streik durchzuführen ist bekanntermaßen an einige rechtliche Bedingungen geknüpft, die eingehalten werden müssen, um einen Streik als rechtlich nicht angreifbares Mittel des Arbeitskampfes gelten zu lassen.

Ob sich ein Arbeitnehmer allerdings der Betriebsmittel seines Arbeitgebers bedienen darf, um zu einem gegen den Arbeitgeber gerichteten Streik aufzurufen, war bisher ungeklärt. Mit einem aktuellen Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt dieser Praxis nun eine Absage erteilt (Az.: 1 ABR 31/12) und damit die Rechte von Arbeitgebern gestärkt.

Arbeitnehmer rief per E-Mail Account zum Streik auf

Im zur Entscheidung stehenden Fall war genau dies passiert: Der Betriebsratsvorsitzende eines Krankenhauses – zugleich ein Gewerkschaftsmitglied – hatte das Intranet des Hauses dazu benutzt, um einen gewerkschaftlichen Streikaufruf an alle Mitarbeiter weiterzuleiten und ebenfalls in seinem Namen zum Streik aufzurufen. Und das entgegen der arbeitsrechtlichen Vorschriften: Das Intranet durfte nämlich gemäß einer Anordnung der Geschäftsführung lediglich zu dienstlichen Zwecken benutzt werden.

Der Arbeitgeber nahm den Betriebsratsvorsitzenden daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Dieser wehrte sich, unterlag dann aber schlussendlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber als Eigentümer der Betriebsmittel nicht dulden müsse, dass sein Eigentum zum Arbeitskampf gegen ihn verwendet wird.

Unterlassungsanspruch gegen Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer wurde daher gerichtlich zur Unterlassung entsprechender Aktivitäten verurteilt.
Das Urteil gibt Arbeitgebern, die von gegen sie gerichteten Maßnahmen erfahren, die Gelegenheit, gegen diese Aktionen rechtlich vorzugehen, wenn Betriebsmittel hierfür eingesetzt werden. Kommt es also betriebsintern zu solchen Vorfällen, so können Arbeitgeber diese gerichtlich unterbinden.

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt