Versorgungsausgleich bei ehefeindlichem Verhalten: Ist ein Ausschluss möglich?

Datum

11.09.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wird grundsätzlich von Amts wegen die während der Ehe erworbene Altersversorgung hälftig geteilt. Unter welchen Umständen ein Ehepartner vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann, hatte nun das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden (Beschl. v. 07.03.2024, 16 UF 112/23).

Angesparte Altersversorgung – Ehepartner räumt das Konto leer

In dem Fall, über den das KG Berlin zu entscheiden hatte, verfügten die Eheleute über ein gemeinsames Konto, auf dem der Ehemann über 140.000 € für die Alterssicherung angespart hatte. Die Ehefrau trennte sich und zog mit ihrer nicht von ihrem Ehemann stammenden Tochter weg. Kurze Zeit nach der Trennung erlitt der Ehemann einen Schlaganfall, auf den eine längere Genesungszeit folgte. In dieser Zeit hob die Ehefrau das ersparte Vermögen von dem gemeinsamen Konto ab.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Wann liegt grobe Unbilligkeit vor?

Im Scheidungsverfahren begehrte die Ehefrau Versorgungsausgleichsansprüche in Höhe von 100.000 €. Der Ehemann machte Ansprüche auf Rückzahlung der entnommenen Beträge von mehr als 140.000 € geltend. Der Ehemann beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz wegen grober Unbilligkeit. Diese liegt dann vor, wenn nach einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ein Abweichen von dem ansonsten gültigen Grundsatz der Halbteilung gerechtfertigt erscheint.

Ausschluss bei zutiefst ehefeindlichem Verhalten

Das KG Berlin befand, dass die Ausnutzung der schweren Krankheit des Ehemannes zur Abhebung erheblicher Beträge ein „zutiefst ehefeindliches Verhalten“ sei. Das Interesse des Ehemannes am Erhalt der Alterssicherung sei völlig missachtet worden. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs seien gegeben. Das Verhalten der Ehefrau sei rücksichtslos. Sie habe dem Ehemann zudem auch mit der Anzeige beim Finanzamt gedroht, um diesen von einer Rückforderung abzuhalten.

Ist eine andere Beurteilung aufgrund einer doppelten Schädigung möglich?

Der Einwand, dass bei einer Rückzahlung der Beträge und einer Versagung des Versorgungsausgleichs eine doppelte Schädigung der Ehefrau vorläge, führte aufgrund der vorsätzlichen und rücksichtslosen Handlungsweise zu keiner anderen Beurteilung des KG Berlin. Das KG Berlin entschied, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich hat.

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Andreas Jäger

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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