BGH ändert Kurs: Düsseldorfer Tabelle kann für höhere Einkommen fortgeschrieben werden!

Datum

16.11.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wie viel Unterhalt ein Elternteil nach einer Trennung für gemeinsame Kinder zahlen muss, richtet sich gemäß der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich nach dem jeweiligen Nettoeinkommen. Bisher wurde die Tabelle dabei durch einen Höchstbetrag begrenzt, dessen Überschreitung nur in Ausnahmefällen möglich war. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung nun jedoch aufgegeben und entschieden, dass eine Fortschreibung über den bisherigen Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle keineswegs ausgeschlossen ist (Beschluss v. 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19).

Unterhaltsanspruch: Vater erklärt sich für „unbegrenzt leistungsfähig“

Im Fall, der Gegenstand der Verhandlung war, sind die Eltern eines neunjährigen Mädchens seit mehreren Jahren geschieden und das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater ist Geschäftsführer eines Verlages sowie mehrerer anderer Gesellschaften. Nach der Trennung einigten sich die Eltern bezüglich des Unterhaltes bis zum Jahr 2019, nachfolgend sollte die Höhe des zu leistenden Unterhalts dann entsprechend der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden. Der Vater erklärte sich bezüglich dieser Zahlungen für „unbegrenzt leistungsfähig“. Die Beteiligten stritten jedoch darüber, ob der Vater sein genaues Einkommen offenlegen muss. 

OLG München: Genaue Höhe des Einkommens nicht irrelevant

Zunächst entschied das Oberlandesgericht München, dass eine solche Offenlegung des Einkommens erfolgen müsse (Entscheidung v. 10.10.2019, Az.: 26 UF 542/19). Sie könne nur ausbleiben, wenn die begehrte Auskunft für den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung ausnahmsweise keinerlei Bedeutung habe. In der Regel mache es allerdings – so wie in diesem Fall – einen erheblichen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige beispielsweise 6.000 oder 30.000 Euro netto im Monat verdiene, so das OLG. Gegen diese Auffassung legte der unterhaltspflichtige Vater Rechtsbeschwerde ein, sodass der BGH sich mit dem Fall beschäftigen musste.

Elternteil kann zur Offenlegung des Einkommens verpflichtet werden

Der BGH schloss sich der Argumentation des OLG nun an. Grundsätzlich bestehe eine Auskunftspflicht, sodass der unterhaltspflichtige Elternteil sein Einkommen nach § 1605 BGB offenlegen müsse. Eine Angabe wie „unbegrenzt leistungsfähig“ reiche dafür jedenfalls nicht aus. Anhand des genauen Nettoverdienstes könne man dann unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Unterhaltsbetrag ermitteln. Lag das Einkommen dabei über dem Höchstbetrag von 5.500 Euro, hielt der zuständige Zivilsenat eine Fortschreibung der Tabelle bisher nicht für sachgerecht und verlangte bei Spitzenverdienern stattdessen eine konkrete Bedarfsermittlung.

BGH mit Kurswechsel: Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle ist sachgerecht!

Mit dem neuen Beschluss ändert der BGH allerdings seine Rechtsprechung: Ab sofort ist bei hohen Einkommen eine entsprechende einzelfallabhängige Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle durchaus möglich! Zur Begründung führten die obersten Richter aus, dass der Lebensstandard des Kindes sich an dem der Eltern orientiere und daher eine faktische Festschreibung des Unterhaltes bei hohen Einkommensgruppen nicht vorgenommen werden dürfe. 

Unterhaltsansprüche bei hohem Einkommen könnten nun steigen

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für unterhaltspflichtige Elternteile mit hohem Einkommen haben. Unterhaltsberechtigte haben nunmehr gute Chancen, die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages ganz oder teilweise neu berechnen zu lassen und in Zukunft mehr Geld von gut verdienenden Elternteilen zu erhalten.

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Andreas Jäger

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