BGH: KG hat direkten Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

Datum

19.01.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der BGH macht es mit seinem Urteil  (Az.: II ZR 86/11) leichter, einen Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG direkt in Anspruch zu nehmen. Er entschied, dass eine Kommanditgesellschaft (KG) den Geschäftsführer der GmbH unmittelbar in Anspruch nehmen kann.

Eine GmbH & Co. KG wird nicht von einer natürlichen Person, wie beispielsweise einem Geschäftsführer, vertreten, sondern von einer juristischen Person – einer GmbH. Folglich wird die KG von einer GmbH vertreten und diese wiederum von ihren Geschäftsführern. Es besteht also keine direkte Verbindung zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer.

Keine rein formale Betrachtungsweise

Nach § 43 Absatz 2 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer, wenn er die ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten verletzt. Also steht ein Anspruch gegen den Geschäftsführer nur der GmbH selbst zu. Deshalb konnte bislang die KG nur gegen die GmbH vorgehen und sodann deren Ansprüche gegen den Geschäftsführer pfänden. Somit zog es sich häufig sehr lange hin, bis die KG das ihr zustehende Geld erhalten hat. Dieser „Umweg“ resultierte daraus, dass kein direktes Vertragsverhältnis zwischen der KG und dem Geschäftsführer besteht. Der BGH sprach sich jedoch gegen diese rein formale Betrachtungsweise aus.

Anstellungsvertrag zwischen KG und Geschäftsführer nicht nötig

Vor dem Urteil scheiterte die direkte Inanspruchnahme daran, dass keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der KG bestand. In der Regel besteht lediglich zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Vertragsverhältnis. Nun wird eine direkte Haftung mit der Organstellung des Geschäftsführers begründet. Es sei nebensächlich, ob ein Anstellungsvertrag zwischen der KG und dem Geschäftsführer bestehe. Wichtig sei vor allem die „organschaftliche Sonderbeziehung“ zwischen der KG und dem Geschäftsführer.

Leitung der KG muss wesentliche Aufgabe der GmbH & Co. KG sein

Der BGH schränkte sein Urteil jedoch insofern ein, als dass die direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers über eine analoge Anwendung des § 43 Absatz 2 GmbHG nur dann möglich sei, wenn es die Hauptaufgabe der GmbH ist, die Geschäfte der KG zu leiten und sie kein eigenes operatives Geschäft führt.

Betroffenen wird empfohlen, einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen, der sich auf das Thema GmbH-Recht spezialisiert hat. Denn nur dann wird sichergestellt, dass der einfachste und schnellste Weg eingeschlagen wird, um die bestehenden Ansprüche zeitnah zu realisieren.

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