Checkliste: Alptraum Winterurlaub
Datum
08.01.2013
Art des Beitrags
Checkliste
Winterzauber im Skiparadies? Die acht wichtigsten Anwalts-Tipps, wenn Ihr Schneeurlaub zum faulen Zauber wird!
Viele Urlauber starten auch in dieser Saison in den wohlverdienten Winterurlaub. Doch im Skiurlaub kann einiges schief laufen. Wenn Lawinengefahr besteht oder kein Schnee auf der Piste liegt, ist es schnell dahin mit dem Winterspaß in den Bergen.
Besonders schlimm: Ein Unfall beim Ski- und Snowboardfahren. Ein kleiner Trost: Reisende haben in vielen Fällen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz.
Geld zurück gibt es nur bei Reiseveranstaltern mit Schneegarantie
Wetter und Witterung gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Schneemangel ist kein Reisemangel. Daher haftet der Veranstalter im Normalfall nicht.
Einzige Ausnahme: Sollte der Reiseveranstalter im Katalog ausdrücklich mit einer Schneegarantie werben, dann kann der Reisepreis gemindert oder eine Umbuchung in ein schneesicheres Skigebiet erreicht werden.
Kündigung wegen höherer Gewalt
Wenn die Schneesituation die Anreise in den Skiort unmöglich macht, können Urlauber oder Reiseveranstalter die Pauschalreise wegen höherer Gewalt kündigen. In diesem Fall bekommt der
verhinderte Urlauber den Reisepreis erstattet. Bei einer Gefährdung des Wintersportortes, zum Beispiel bei Lawinengefahr (ab Warnstufe 5) sind Urlauber ebenfalls berechtigt, den Vertrag mit dem Hotel oder dem Ferienhaus zu kündigen.
Keine Unterschiede zwischen Sommer- oder Winterurlaub
Wichtig ist: Mangel innerhalb von 30 Tagen anzeigen!
Bei Reisemängeln im Winterurlaub haben Reisende genauso einen Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz wegen erheblicher Mängel wie im Sommerurlaub. Damit das Pauschalreiserecht zum Tragen kommt, müssen mindestens zwei Hauptleistungen – zum Beispiel Anfahrt und Unterkunft – bei einem Veranstalter gebucht werden. Aber auch bei Individualreisen sind Reisende natürlich nicht rechtlos! Wichtig ist vor allem die kurze gesetzliche Frist zur Anmeldung von Reisemängeln beim Vertragspartner: Wie im Sommerurlaub gilt hier, dass der Mangel spätestens einen Monat nach Beendigung der Reise
angezeigt werden muss!
Internationale Verhaltensregeln gelten als Maßstab bei Gericht
Auf der Piste trägt jeder Ski- oder Snowboardfahrer Verantwortung für sich selbst. Jeder Wintersportler sollte daher seine eigenen fahrerischen Fähigkeiten selbst einschätzen können. Der internationale Skiverband hat Verhaltensregeln für Ski- und Snowboardfahrer aufgestellt.
Diese Verhaltensregeln können also in einem Gerichtsverfahren als Maßstab für die Schuld des Unfallbeteiligten dienen. Wer diese Regeln missachtet, muss im Fall eines Unfalls für Körper- und Sachschäden aufkommen. Übrigens gilt bei Skiunfällen immer das Recht des Staates, in dem der Unfall passiert ist.
Wer andere verletzt, wird bestraft und muss zahlen
Denn die Rechtslageist auf der Piste ähnlich wie im Straßenverkehr. Wer einen anderen bei einem Unfall verletzt, muss neben Schadenersatzansprüchen auch mit einer Strafe rechnen. Auch darf man nicht einfach weiterfahren, wenn man in einen Unfall verwickelt ist. Sonst können sich Schneesportler wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Jeder ist verpflichtet, anzuhalten und bei Bedarf seine persönlichen Daten anzugeben.
Es empfiehlt sich für Winteraktive, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, denn Personenschäden können schnell mehrere Tausend Euro betragen.
Wer trinkt, wird für Unfälle allerdings härter bestraft
Ein explizites Verbot gibt es nicht. Allerdings können Wintersportler, die Alkohol oder Drogen konsumiert haben, der Skipiste verwiesen werden. Bei einem Unfall riskieren alkoholisierte Skifahrer zudem eine härtere Strafe. Auch kann die Haftpflichtversicherung sich weigern, den möglichen Schaden zu übernehmen.
Wer wegen Baumwurzeln stürzt, hat keine Ansprüche - bei Schneekanonen sieht das schon anders aus
Im Regelfall dürfen Skipisten kleinere Mängel aufweisen. Baumwurzeln, kleinere Grasnarben oder vereiste Flächen können dem Pistenbetreiber nicht angelastet werden. Auch Buckel, Senken und kleinere Steine müssen Ski- und Snowboardfahrer akzeptieren. Anders verhält es sich bei unvorhersehbaren Gefahren, wie etwa Pistenfahrzeugen und Schneekanonen.
Hier sind die Pistenbetreiber in der Pflicht, Ski- und Snowboardfahrer zu schützen, oder zumindest alle zumutbaren Vorkehrungen zu diesem Zweck zu treffen
Machen Sie nur zu ihrer Person Angaben - zum Unfall schweigen!
Kommt es auf der Piste zu einem Zusammenstoß mit anderen Wintersportlern, gerät man schnell in einen Streit. Doch wie sollte man sich verhalten? Hier können Parallelen zu einem Autounfall gezogen werden: Aus anwaltlicher Sicht ist es am besten, lediglich die Angaben über die eigene Person zu machen und ansonsten über den Unfallhergang und die weiteren Umstände dringend zu schweigen. Keinesfalls sollte man vorschnell Äußerungen wie „Entschuldigung, das war meine Schuld“ machen – dies könnte später als
Schuldeingeständnis gewertet werden. Es bietet sich vielleicht an, von der gesamten Umgebung und den Sichtverhältnissen einige Bilder mit der Digital- oder Handykamera zu machen, um einem Anwalt Nachweise zu liefern, die für Haftungsfragen relevant sind.