Checkliste: Banken-AGB - Viele Bankgebühren sind rechtswidrig!
Datum
05.01.2016
Art des Beitrags
Checkliste
Nicht erst seit gestern ärgern sich Bankkunden über den zum Teil langen Katalog an Gebühren, die laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute für jegliche Zusatzleistungen erhoben werden. Dabei lohnt es sich, die Forderungen der Banken genauestens zu überprüfen, wie eine Vielzahl vergangener Urteile gezeigt hat.
In vielen Fällen sind hohe Nachzahlungen möglich, weil Banken Gebühren zu Unrecht in ihre Vertragsbedingungen mit aufgenommen haben.
In unserer Checkliste zu Bankgebühren haben wir Ihnen daher die vier wichtigsten Streitpunkte der Vergangenheit und die entsprechenden Urteile für Verbraucher zusammengefasst, die zu solchen Rückforderungen berechtigen!
URTEILE BELEGEN RECHTSWIDRIGKEIT
Richtet eine Bank für ihren Kunden, mit dem sie einen Vertrag über ein Darlehen abgeschlossen hat, ein Bankkonto ein, so darf sie ihm für die Führung des Darlehenskontos keine Kontoführungsgebühren berechnen. Dies hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 138/10) in einem Urteil entschieden – und wurde 2011 sogar durch den Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: XI ZR 388/10)!
KOSTENPFLICHT GERICHTLICH UNTERSAGT
Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch die Bank darf für den Kunden keine
zusätzlichen Kosten verursachen. Dies hat das OLG Schleswig in einem Urteil
(Az.: 2 U 10/11) entschieden und damit den Verbraucherschutz in Deutschland weiter
vorangetrieben.
GEBÜHR VON 2-3% DER KREDITSUMME ÜBLICH, ABER UNZULÄSSIG
Eher Regel als Ausnahme ist es, dass Banken für die Bearbeitung von
Verbraucherkrediten von ihren Kunden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2-3% der
Kreditsumme veranschlagen. Diese zumeist in den AGB der Banken versteckte Klausel ist
per Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az: 8 U 562/11) für unwirksam erklärt worden.
UNVOLLSTÄNDIGE AGB DER BANKEN - KLAUSEL UNWIRKSAM
In gleich zwei Fällen wurde der Bundesgerichtshof in Karlsruhe aktiv, als jeweils eine Bank
(Az.: XI ZR 437/11) und eine Sparkasse (Az.: XI ZR 61/11) ihren Kunden per AGB Auslagen in
Rechnung stellte, diese aber teilweise nicht – wie gesetzlich vorgesehen – beschränkte
und teilweise im Eigeninteresse der Bank lagen. Die Klauseln wurden daher in beiden
Fällen für unwirksam erklärt.