Checkliste: Banken-AGB - Viele Bankgebühren sind rechtswidrig!

Datum

05.01.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Checkliste

Nicht erst seit gestern ärgern sich Bankkunden über den zum Teil langen Katalog an Gebühren, die laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute für jegliche Zusatzleistungen erhoben werden. Dabei lohnt es sich, die Forderungen der Banken genauestens zu überprüfen, wie eine Vielzahl vergangener Urteile gezeigt hat.

In vielen Fällen sind hohe Nachzahlungen möglich, weil Banken Gebühren zu Unrecht in ihre Vertragsbedingungen mit aufgenommen haben.

In unserer Checkliste zu Bankgebühren haben wir Ihnen daher die vier wichtigsten Streitpunkte der Vergangenheit und die entsprechenden Urteile für Verbraucher zusammengefasst, die zu solchen Rückforderungen berechtigen!

URTEILE BELEGEN RECHTSWIDRIGKEIT
Richtet eine Bank für ihren Kunden, mit dem sie einen Vertrag über ein Darlehen abgeschlossen hat, ein Bankkonto ein, so darf sie ihm für die Führung des Darlehenskontos keine Kontoführungsgebühren berechnen. Dies hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 138/10) in einem Urteil entschieden – und wurde 2011 sogar durch den Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: XI ZR 388/10)!

Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen die betreffende Bank, da diese in Ihren AGB für die reine Führung des Darlehenskontos vom Bankkunden 12 € pro Jahr einforderte.

DIE URTEILE: In beiden Urteilen waren die Richter der Auffassung, dass der Kunde für die Gebühr keine echte Gegenleistung erhalte. Nicht zuletzt geschehe die Kontoführung im Eigeninteresse der Bank.

DIE FOLGE: Darlehensnehmer können die Kontoführungsgebühren bei Verbraucherdarlehen rückwirkend zurückfordern.

KOSTENPFLICHT GERICHTLICH UNTERSAGT
Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch die Bank darf für den Kunden keine
zusätzlichen Kosten verursachen. Dies hat das OLG Schleswig in einem Urteil
(Az.: 2 U 10/11) entschieden und damit den Verbraucherschutz in Deutschland weiter
vorangetrieben.

Der Fall

Wiederum klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank.
Diese verlangte für die Führung eines Girokontos und der Teilnahme am
Online-Banking von ihren Kunden keine Gebühren. Wollte ein Kunde sein
Konto jedoch in ein Pfändungsschutzkonto, also ein Konto mit einer
Pfändungsgrenze in Höhe des ihm zustehenden Freibetrags einrichten, so
forderte die Bank hierfür eine monatliche Gebühr in Höhe von 10,90 €.

DAS URTEIL: Der Gesetzgeber mit der Einrichtung des P-Kontos den Banken
eine gesetzliche Pflicht auferlegt, welche sie in ihrem eigenen Interesse – und
nicht im Interesse der Kunden – erfüllen müssen. Eine Umlage etwaig
entstehender Kosten auf den Kunden verstößt dementsprechend gegen die
gesetzlichen Vorgaben, die Führung eines P-Kontos muss für den Kunden
kostenlos sein.

DIE FOLGE: Das Urteil präzisiert den gesetzlichen Anspruch der Bankkunden
auf Einrichtung eines P-Kontos. Solche Gebühren ergehen zu Unrecht und
müssen zurückerstattet werden.

GEBÜHR VON 2-3% DER KREDITSUMME ÜBLICH, ABER UNZULÄSSIG
Eher Regel als Ausnahme ist es, dass Banken für die Bearbeitung von
Verbraucherkrediten von ihren Kunden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2-3% der
Kreditsumme veranschlagen. Diese zumeist in den AGB der Banken versteckte Klausel ist
per Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az: 8 U 562/11) für unwirksam erklärt worden.

Der Fall

Mit der Begründung, die Bonitätsprüfung eines Kunden und der
Bearbeitungsaufwand im Falle eines Verbraucherdarlehens Kosten erzeugen,
legte eine Bank ihren Kunden zusätzlich zum Darlehenszins eine
Zahlungsverpflichtung im einstelligen Prozentbereich der Darlehenssumme
auf.

DAS URTEIL: Die Richter waren auch in diesem Falle der Ansicht, dass der
Aufwand zwar tatsächlich vorlag, dieser aber im Eigeninteresse der Bank
geschah. Eine klauselhafte Abwälzung der entstehenden Kosten auf den
Kunden sei deshalb mit dem Recht nicht zu vereinbaren – entsprechende
Klauseln haben keine Wirkung.

DIE FOLGE: Durch das Urteil werden Bankkunden hinsichtlich der
Bearbeitungsgebühren geschützt. Rechtswidrig erhobene Gebühren können
von der Bank zurückgefordert werden.

UNVOLLSTÄNDIGE AGB DER BANKEN - KLAUSEL UNWIRKSAM
In gleich zwei Fällen wurde der Bundesgerichtshof in Karlsruhe aktiv, als jeweils eine Bank
(Az.: XI ZR 437/11) und eine Sparkasse (Az.: XI ZR 61/11) ihren Kunden per AGB Auslagen in
Rechnung stellte, diese aber teilweise nicht – wie gesetzlich vorgesehen – beschränkte
und teilweise im Eigeninteresse der Bank lagen. Die Klauseln wurden daher in beiden
Fällen für unwirksam erklärt.

Der Fall

Die Banken nahmen jeweils folgenden Passus in ihre AGB auf:
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die
anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichem
Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn
Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden
(insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von
Sicherungsgut).
Hiergegen wehrte sich ein Verbraucherschutzverein gerichtlich.

DAS URTEIL: Die Richter befanden, dass die Klauseln für den ersten, die
Auslagen betreffenden, Teil eine Deckelung des einforderbaren Betrages auf
ein angemessenes Maß hätten vornehmen müssen. Lediglich für den Ersatz
von Auslagen, die die Bank für erforderlich halten durfte, kann eine
Vereinbarung getroffen werden. Die Verwaltung von Sicherheiten falle zudem
wiederum in das Eigeninteresse der Banken und kann deswegen nicht auf
den Kunden abgewälzt werden.

DIE FOLGE: Als Resultat können auch Kosten die auf Grund der
Auslagenklausel von der Bank geltend gemacht wurden, vom Kunden
zurückgefordert werden.

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