Checkliste: Erbe und Testament
Datum
23.03.2012
Art des Beitrags
Checkliste
1. Muss ich überhaupt ein Testament machen?
Niemand muss ein Testament machen. Allerdings sollte sich jeder einmal über die gesetzliche Erbfolge in seinem individuellen Fall informiert haben, um zu prüfen, ob das, was das Gesetz an Erbfolgeregelungen vorschreibt, auch tatsächlich dem eigenen Willen entspricht.
Tipp: Neben der Erstellung eines Testaments hilft ein Fachanwalt für Erbrecht natürlich auch bei der Überprüfung der gesetzlichen Erbfolge.
Info: Entspricht die Gesetzlage dem Willen des Erblassers, so bedarf es keiner testamentarischen Regelungen. Häufig ist es allerdings so, dass der Erblasser über das, was ohnehin im Gesetz geregelt ist, weitere Anordnungen treffen möchte oder vom Gesetz abweichende Regelungen beabsichtigt. Dann ist die Abfassung eines Testamentes dringend anzuraten. Dies gilt übrigens nicht nur für betagte Menschen, sondern für jeden Menschen, egal welchen Alters. Der Tod ist nicht kalkulierbar.
2. Kann mein Haustier mein Erbe werden? Was geschieht mit meinem Tier nach meinem Tode?
Eine immer wiederkehrende Sorge vieler Menschen: Geht es meinem tierischen besten Freund auch nach meinem Tode noch gut? Wie kann ich aktiv noch für mein Tier Vorsorge betreiben? Das deutscheErbrecht kennt als Erben leider nur natürliche oder juristische Personen – Tiere sind von der
Erbfolge grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings können den menschlichen Erben durch ein Testament Auflagen gemacht werden, sich um das Tier zu kümmern und es artgerecht zu versorgen.
Tipp: Schreiben Sie also ein Testament, in dem Sie bestimmen, wer Erbe sein soll und welche Auflagen er zu erfüllen hat.
3. Ich habe ein Testament gemacht. Wer garantiert, dass mein letzter Wille auch beachtet wird?
Wenn Sie Zweifel daran haben, ob Ihre Erben alle Auflagen, die Sie ggf. erteilt haben, erfüllen, sollten Sie eine sogenannte Testamentsvollstreckung anordnen. Entweder bestimmt das Nachlassgericht die Person des Testamentsvollstreckers, häufig einen Anwalt, oder Sie bestimmen die Person des Testamentsvollstreckers gleich selbst.
Tipp: Sprechen Sie aber zuvor mit dem Testamentsvollstrecker, ob er das Amt später auch tatsächlich annehmen will.
4. Worauf muss ich bei der Testamentserstellung aufpassen? Was kann ich testamentarisch regeln?
Achtung!Hier ist allerhöchste Vorsicht geboten: Ein Fehler bei der Testamentserstellung kann eine Unwirksamkeit zur Folge haben, die – sofern sie unbemerkt bleibt – nach dem Tode nicht mehr zu heilen ist.
Wer kein anwaltlich vorbereitetes oder notarielles Testament errichten will, sollte darauf achten, dass das Testament unbedingt eigenhändig geschrieben sein muss, also nicht mit der Maschine oder dem
Computer, und es am Ende unterschrieben ist. Wer mehr regeln möchte als die Frage, wer Erbe wird, sollte zuvor einen Anwalt oder Notar konsultieren, da nicht alles, was möglicherweise gewünscht ist, letztwillig angeordnet werden kann. Erbrechtlich möglich ist:
- Einen oder mehrere Erben einsetzen,
- Vor- oder Nacherben bestimmen,
- den Erben mit einem Vermächtnis beschweren,
- dem Erben Auflagen erteilen,
- Testamentsvollstreckung anordnen,
- Teilungsanordnungen aufnehmen.
Lassen Sie sich nicht von der Fachterminologie abschrecken! Ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar
geht mit seinem Mandanten bei der Erstellung eines Testaments in jedem Einzelfall alle Punkte durch und erklärt diese bis zur letzten Frage. Auch geklärt werden kann in diesem Rahmen, welche Möglichkeiten darüber hinaus bestehen und wo der Testierfreiheit Grenzen gesetzt sind.
5. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Thema Erben und Vererben habe?
Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn es insbesondere um Fragen geht, wie ein Testament mit welchem Inhalt errichtet werden soll, welche Rechtspflichten Sie möglicherweise als Erbe haben und wie Ihre Haftung aussieht, ob Pflichtteilsansprüche erfüllt werden müssen oder ob anstelle einer letztwilligen Verfügung auch lebzeitige Zuwendungen in Betracht kommen können.
Info : Ihr Anwalt berät Sie individuell nach Ihrer Interessenlage.
6. Ich habe nur Schulden geerbt. Muss ich diese nun anstandslos zahlen?
Erbschaft ist keine Schuldenfalle. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, aus geerbten Schulden wieder herauszukommen und eine persönliche Haftung zu vermeiden:
- Zunächst: Dreimonatseinrede
Der Erbe kann für die Dauer von 3 Monaten nach Anfall der Erbschaft zur Überprüfung der Verbindlichkeiten und einer möglichen Überschuldung die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern.
Tipp: Fühlt sich der Erbe mit dieser Frage überfordert, kann er die Nachlassverwaltung beantragen.
- Nachlassinsolvenz beantragen
Ist absehbar, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe sogleich die Nachlassinsolvenz beantragen.
- Erbe ausschlagen
Wer von vornherein nichts mit der Erbschaft zu tun haben will, kann natürlich als „Kahlschlaglösung" die Erbschaft auch ausschlagen. Dann verliert der Erbe allerdings alle Rechte am Nachlass. Die Ausschlagung ist nur binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls bzw. nach Eröffnung eines Testamentes zulässig.
Achtung! Wichtig ist hier, dass Fristen nicht versäumt und die Gefahren einer nicht mehr beschränkbaren Haftung umschifft werden. Es wird dringend empfohlen, in solchen Fällen ohne Verzögerung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
7. Ist es für mich und meine Erben günstiger, wenn ich meine Habseligkeiten schon zu Lebzeiten verschenke?
Dies hängt von mehreren Faktoren ab: Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles und welche Ziele sollen mit einer Schenkung zu Lebzeiten verfolgt werden?
- Großes Vermögen
Wer ein großes Vermögen zu vererben hat, sollte in der Tat über lebzeitige Schenkungen nachdenken, um Steuerfreibeträge bei den Erben auszunutzen. - Kleinere Vermögen
Wer kleinere Vermögen zu vererben hat, sollte mit Schenkungen vorsichtig sein und in jedem Falle Sicherungsmaßnahmen einziehen, wie beispielsweise Rückübertragungsklauseln für den Fall des Vorversterbens des Erben, der Insolvenz des Erben oder der Eheschließung ohne Ehevertrag.
Achtung! Kommen mehrere pflichtteilsberechtigte Erben in Betracht, sollte insbesondere auch die Frage geklärt werden, ob lebzeitige Schenkungen im Erbfall ausgeglichen werden müssen, damit später zwischen den Erben kein Streit über etwaige Anrechnungen lebzeitiger Zuwendungen entsteht.
8. Kann ich verhindern, dass ungeliebte Verwandte überhaupt etwas von meinem Nachlass bekommen?
Durch ein Testament kann geregelt werden, welche Personen überhaupt am Nachlass beteiligt werden sollen und welche nicht.
Achtung! Ein enger Personenkreis kann allerdings nicht ganz vom Nachlass ferngehalten werden. Es gibt sogenannte Pflichtteilsberechtigte, die, auch wenn sie enterbt worden sind, grundsätzlich einen Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung ihres Pflichtteils haben.
Tipp: Da der Pflichtteil – sofern ein Testament erstellt wurde – allerdings nur in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, können „ungeliebte Verwandte“ durchaus empfindlich in ihren Rechten am Nachlass beschränkt werden.
Info „Pflichtteilsberechtigte“: Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, also Kinder, die eigenen Eltern und der Ehegatte. Nur in Ausnahmefällen, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte einer sehr erheblichen Verfehlung schuldig gemacht hat, kommt eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht.
9. Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Testamente gehören in die amtliche Verwahrung, entweder bei einem Notar oder beim Nachlassgericht. Bewahren Sie Ihr Testament auf keinen Fall zu Hause in einer Schublade oder in einem Schließfach auf. Sie wissen nie, wer das Testament nach Ihrem Tod auffindet und ob dann ein Testament nicht auf wundersame Weise „verschwindet“. Wenn Sie das Testament beim Nachlassgericht in die öffentliche Verwahrung geben, wird es in jedem Falle nach Ihrem Tode eröffnet und Ihr letzter Wille somit beachtet.