Checkliste für den (Profi-)Fotograf: Unerlaubte Verwendung von Bildern

Datum

11.02.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Checkliste

Rechts-Check für (Profi-)Fotografen: Was steht mir zu, wenn ein Bild von mir wird? 

So mancher Fotograf hat schon eine zweifelhafte Ehrung seiner handwerklichen Fähigkeiten erlebt: Beim Surfen im Internet oder beim Lesen einer Zeitschrift findet er eines seiner Werke, ohne dass er dem Verwender oder dem Redakteur die Benutzung des Bildes gestattet hätte. Der Grund: Oftmals präsentieren Fotografen ihre geschützten Werke rechtmäßig im Internet, während andere dies fälschlicherweise für ein kostenfreies „all-inclusive Fotobuffet“ halten.

Doch wie kann man sich rechtssicher und verbindlich gegen solche Urheberrechtsverletzungen
wehren? Und was kostet es? In sechs Punkten haben wir die wichtigsten
Fragen rund um das Urheberrecht für Fotografen zusammengetragen.


Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz genießen Urheber, also die Schöpfer wissenschaftlicher, künstlerischer und literarischer Werke, Schutz für eben diese Werke. Das bedeutet, dass der Urheber einer Fotografie an allen seiner Bilder, Dateien und Entwürfe das Recht zur Verwendung, also zum selbstbestimmten Umgang mit ihnen hat.

ACHTUNG, AUSNAHME!

Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur gemacht, wenn der Urheber das Bild nachweislich zur freien Verwendung freigegeben oder aber einem anderen (gegen Geld) eine Lizenz zur Verwendung eingeräumt hat.

Findet man eine eigene Fotografie, die von jemand anderem unerlaubt verwendet wird, so spricht einem das deutsche Recht gleich drei Ansprüche zu: Gegen den unberechtigten Verwender hat man zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Dies bedeutet, dass er die Fotografie nicht weiter verwenden darf. Daneben – und das ist viel interessanter – besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld gegen den Verwender.

Frage: Wie hoch ist mein Schadensersatz?

Als Schaden für die Rechtsverletzung gilt der Betrag, den das Model hätte fordern können, wenn es dem Rechtsverletzer die Verwendung des Bildes eingeräumt hätte. Handelt es sich nicht um ein professionelles Model, welches regelmäßig mit solchen Lizenzen handelt, so wird der Betrag als Schadensersatz angesetzt, den ein typischer Rechteinhaber üblicherweise geltend machen würde. Es kommt hierbei vor allem auf die Größe des Bildes und die Art und den Umfang der Nutzung an. Hierfür gibt es recht detaillierte Tabellen, die in solchen Verfahren als Anhaltspunkte dienen.

Beispielsweise kann man als Schadensersatz eines normalen Bildes (Portrait oder Mode) bei einer Verwendung im Internet von 400 € bis 1.000 € als zulässige Schadensersatzforderung ausgehen.
Wird der Intimbereich durch Aktaufnahmen verletzt, so liegen die die Zahlungsverpflichtungen in der Regel deutlich über diesen Sätzen.

Daneben sind auch noch die Rechtsverfolgungskosten, also die Kosten des eingeschalteten Anwalts, vom unberechtigten Verwender zu erstatten, sodass das Model auch nicht auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Zur Bezifferung des Schadenersatzanspruches hat der Fotograf zudem auch noch einen Auskunftsanspruch, wonach der Verletzer offenlegen muss, seit wann, wo und in welchem Umfang er das Bild bzw. die Bilder verwendet und veröffentlicht werden und ob hiermit Umsätze erzielt wurden.

Viele Fotografen scheuen den erwarteten Aufwand, um gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dabei ist es denkbar einfach. Man sollte, in dieser Reihenfolge, einfach folgende fünf Schritte einhalten:

  • Machen Sie ein Foto, einen Screenshot oder einen Ausdruck der unberechtigten Verwendung oder sichern Sie – im Falle einer Rechtsverletzung durch eine Zeitung – das betreffende Exemplar.
  • Notieren Sie sich genau Zeit und Ort des Entdeckens und ggf. die genaue URL der verwendenden Homepage. Dies erhöht die Beweiskraft im späteren Verfahren.
  • Versuchen Sie schon bei der Entdeckung den Verwender zu identifizieren – beispielsweise durch das Auslesen des Impressums der entsprechenden Homepage oder aber der Zeitschrift. Die dort verantwortliche Person ist ihr Anspruchsgegner!
  • Sichern Sie das Originalfoto oder die Originaldatei und eventuell auch die Dateien der Fotobearbeitungssoftware, um Ihre Urheberschaft zu beweisen.
  • Den Anspruch kann der Urheber selber geltend machen, wenn er weiß, wie eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung formuliert werden müssen. Es besteht jedoch die Gefahr, den Schadensersatz nicht in der richtigen Höhe zu berechnen, was in einem späteren Gerichtsverfahren zu dem Risiko führen kann, zumindest teilweise zu unterliegen und dann einen Teil der Prozesskosten tragen zu müssen. In den meisten Fällen ist daher anzuraten, die Sache einem Rechtsanwalt zu übergeben, um die Rechte wirksam und verbindlich durchzusetzen. Es ist dringend anzuraten, immer mit den Modellen oder Lizenznehmern einen schriftlichen Rechteübertragungs- oder Releasevertrag zu schließen. Aus diesem soll sich der räumliche, zeitliche und sachliche Nutzungsumfang der Verwertungsrechte ergeben, also genau festgelegt sein, wer was, wann, wo und wie lange verwenden darf.

Der Rechtsanwalt wird anhand der von Ihnen gesicherten Beweise Ihre Rechte überprüfen und daraufhin eine anwaltliche Abmahnung an den Verwender versenden, in dem er zur künftigen Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz unter Setzung einer kurzen Frist – ca. einer Woche – auffordert. In den meisten Fällen wird, wenn das Urheberrecht tatsächlich besteht, dieser Abmahnung auch Folge geleistet werden, sodass der Fall abgeschlossen wäre. Weigert der Verwender sich jedoch, auf die Abmahnung einzugehen, kann innerhalb von vier Wochen eine einstweilige Verfügung (ein Eilverfahren, um die Unterlassungsansprüche durchzusetzen) beantragt werden oder es kann eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage eingereicht werden.

Gegner sollte besser auf die Forderung eingehen!

Bestehen die Forderungen tatsächlich, so hat sich der Verwender damit ein Eigentor geschossen: Er wird neben Schadensersatz und Anwaltskostenauch noch die teuren Prozesskosten bezahlen müssen.

Die vom Anwalt eingeforderte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig auch eine empfindliche „Vertragsstrafe“. Verwendet der Rechtsverletzer das Bild weiter, so ist er zur Zahlung dieser Strafe an den Urheber verpflichtet – auch dies ist gerichtlich durchsetzbar. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig bis zu 5.000 €, in besonderen Fällen auch mehr.

Die Kosten des Rechtsanwalts bemessen sich nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs (i.d.R um die 3.000 Euro pro Bild) und der Schadensersatzforderung. Nach der Gebührenordnung fällt aus diesem Streitwert eine Geschäftsgebühr an, die der Anwalt verlangen kann. Bei einem Streitwert z.B. für ein Bild mit 5.000 Euro für Unterlassung und 1.200 Euro Lizenzschaden betragen die Rechtsanwaltskosten zwischen 478,50 € und 562,50 € jeweils zuzüglich der Auslagen und der Mehrwertsteuer.

Gegner muss Anwaltskosten tragen!

Je wertvoller das Bild also angesetzt wird, desto höher belaufen sich die Anwaltskosten. Bei bestehenden Rechten sind diese jedoch regelmäßig vom unberechtigten Verwender zu begleichen, sodass der Urheber nicht auf ihnen sitzen bleiben muss.

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