Checkliste: Künstlersozialkasse
Datum
23.03.2012
Art des Beitrags
Checkliste
Unternehmer aufgepasst: Vorsicht vor Bußgeld- und Haftungsrisiken!
Die Künstlersozialkasse: Keiner kennt sie, aber sie betrifft jeden
Die Künstlersozialkasse gibt es in Deutschland schon seit über 20 Jahren. Leider kennt sie bisher kaum jemand – das wird sich jedoch bald ändern! Die KSK sitzt in Bremen und ist eine Sozialversicherung für selbständige künstlerisch und publizistisch tätige Personen, die nicht angestellt sind, sondern frei für verschiedene Auftraggeber arbeiten. Sie verhält sich wie ein Arbeitgeber, d.h. die KSK zahlt für ihre Mitglieder anteilig Rentenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge und bezuschusst deren Krankenversicherungsbeiträge.
Wer finanziert die KSK-Leistungen?
Die selbstständig tätigen Kreativen selbst, deren Auftraggeber und der Bund. Der will sein finanzielles Engagement jedoch sukzessive verringern – zu Lasten der Auftraggeber! Im Sommer 2007 wurde deshalb die Zahl der Prüfer von 10 auf 3600 erhöht und die Verantwortung für die Prüfungen von der KSK auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.
Das hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen, die z.B. für Marketingaktionen Designer,
Autoren oder PR-Redakteure beauftragen und hierfür die KSK-Abgabe zahlen müssen. Allein zwischen Sommer 2007 und Frühjahr 2008 wurden schon 41.953 Unternehmen geprüft! Insgesamt haben die
Prüfer bereits jetzt schon knapp 10.000 nachzahlungspflichtige Unternehmen zu einer durchschnittlichen Nachzahlung von 1.885,62 EUR verpflichtet. Das Thema ist also wirklich ernst:
Bald klopft die KSK wahrscheinlich auch bei Ihnen an – und dann drohen Bußgelder, Nachzahlungen und Vorauszahlungen auf einmal. Das kann teuer werden!
Wer ist in der KSK versichert?
Die KSK versichert alle selbstständigen künstlerisch oder publizistisch tätigen Personen, also zum Beispiel:
- Grafik-, Industrie- und Webdesigner
- Autoren, Werbetexter und PR-Redakteure
- Freie Künstler
- Schauspieler, Kabarettisten, Musiker usw.
Eigentlich ist jeder Kreative, der die Voraussetzungen der KSK erfüllt, hier pflichtversichert. Das wissen viele Kreative aber gar nicht. Für ihre Auftraggeber ist es jedoch unerheblich, ob der Dienstleister KSK-Mitglied ist oder nicht – die Abgabe muss in jedem Fall gezahlt werden!
Wann und wie viel müssen Sie als Auftraggeber an die KSK zahlen?
Schon immer mussten all diejenigen Auftraggeber Beiträge an die KSK zahlen, die regelmäßig freie Kreative beauftragen. Also Verlage, Presseagenturen, Theater, Museen, Rundfunk und Fernsehen oder Werbeagenturen. Mittlerweile hat der Gesetzgeber den Kreis der Beitragspflichtigen jedoch so stark erweitert, dass eigentlich jedes Unternehmen davon betroffen ist, wenn es mindestens viermal im Jahr einen Auftrag an künstlerisch oder publizistisch Tätige vergibt. Wer regelmäßig Marketing betreibt, fällt da schnell unter diese Regelung – häufig ohne es zu wissen.
Wie hoch ist die Abgabe?
Zugrunde liegt das Auftragsvolumen, also der Preis für die künstlerische Leistung selbst, zuzüglich Neben-, Fahrt- oder Bewirtungskosten. Die KSK legt jährlich einen Prozentsatz fest, der gezahlt werden muss. Für 2008 liegt er bei 4,9%.
Unser Rechenbeispiel:
Ein Unternehmen beauftragt einen selbstständigen Webdesigner mit der Erstellung und regelmäßigen Pflege der Unternehmens-Homepage. Der Webdesigner berechnet am Ende des Jahres dafür 15.000,00 EUR. Das Unternehmen muss zusätzlich zu diesem Honorar dann 735,00 EUR an die KSK zahlen. Tut es das nicht und wird geprüft, muss es mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR rechnen.
Was passiert, wenn man nicht zahlt?
Wer als Unternehmer zur KSK-Abgabe verpflichtet ist, muss bis zum 31.3. des Folgejahres eine Meldung über die KSK- Abgabe des Vorjahres tätigen. Unterlässt er das, drohen zwei einschneidende Folgen:
Die KSK kann mindestens 5 Jahre lang die Abgaben nacherheben. Hier wird die Abgabenhöhe dann nicht konkret ermittelt, sondern anhand branchentypischer Durchschnittswerte geschätzt. Wird die Meldung nachgeholt, wird auch die Schätzung korrigiert.
Ist nachweisbar, dass ein Unternehmen die Meldung bei der KSK bewusst unterlassen hat, können Bußgelder bis zu 50.000,00 EUR fällig werden.
So lässt sich die KSK-Abgabe mindern: Detaillierte Rechnung = Nicht alle Rechnungsposten unterliegen der Künstlersozialabgabe (KSA), also sollte die Rechnung so viele Einzelposten wie möglich enthalten, die aus der KSA dann herausgerechnet werden können.
So vermeiden Sie als Auftraggeber die KSK-Abgabe: Erteilen Sie Ihren Auftrag an eine juristische Person, also z.B. an eine GmbH. Diese zahlt die KSA als künstlerisch tätiges Unternehmen selbst an die
KSK. Wer als Unternehmer zukünftig seine Aufträge also an eine GmbH vergibt, verlagert die Verpflichtung der KSA auf diese und hat damit nichts mehr zu tun.
Das sollten Sie beachten:
KSK-relevante Belege sollten 5 Jahre lang aufbewahrt werden, damit sie im Fall der Schätzung durch
Nachmeldung korrigiert werden können.
Wer nicht sicher ist, ob er KSK-pflichtig ist, sollte eine anwaltliche KSK-Erstberatung nutzen oder die
Meldung bzw. Abwicklung mit der KSK komplett von einem Anwalt vornehmen lassen. Da die Abwicklung
von KSK-Mandaten mitunter jedoch sehr komplex sein kann, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Ihr
Anwalt Erfahrung auf dem Gebiet der KSK hat.
Der freie Kreative, den Sie mit einer künstlerischen Leistung beauftragen, ist nicht verpflichtet, Sie darüber zu informieren, ob er in der KSK versichert ist oder ob Sie für seine Leistung die Abgabe zahlen müssen. Sie können auch keine vertragliche Vereinbarung mit ihm treffen, dass er die KSK-Abgabe seiner Leistung selbst übernimmt!