Checkliste: Models
Datum
11.02.2013
Art des Beitrags
Checkliste
Rechts-Check für Fotomodels Deine Bilder ohne Lizenz im Internet?
Für erfahrene und auch schon für semiprofessionelle Models keine Seltenheit: Beim Surfen im Internet oder beim Lesen einer Zeitschrift tauchen auf einmal Bilder eines eigenen Fotoshootings auf, die dort nichts verloren haben. So manches Fotomodell mag sich geschmeichelt fühlen, doch dass dabei ohne Lizenz mit dem eigenen Gesicht Geld verdient wird oder gar intime Bilder veröffentlicht werden, wirft berechtigterweise viele Fragen auf.
Wie kann ich mich rechtssicher und verbindlich gegen solche Verletzungen meines Persönlichkeitsrechts wehren? Und was kostetes? In sechs Punkten haben wir die wichtigsten Rechtsfragen für Fotomodelle zusammengefasst.
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz genießen Urheber, also die Schöpfer wissenschaftlicher, künstlerischer und literarischer Werke, Schutz für ebendiese Werke. Dies bedeutet für Fotografien, dass zunächst der Fotograf die Urheberrechte am Bild hat, dieses also nach seinem freien Willen verwenden kann. Dagegen kann in einigen Fällen allerdings das Recht des Fotomodels am eigenen Bild stehen. Gibt das Model keine Einwilligung zur Verwendung und Verbreitung der Fotografien, so darf der Fotograf dies auch nicht.
ACHTUNG, AUSNAHME! Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings, wenn das Model in irgendeiner Weise entlohnt wurde und die Veröffentlichungsrechte übertragen wurden.
Findet man eine eigene Fotografie, die von jemand anderem unerlaubt verwendet wird, so spricht einem das deutsche Recht gleich drei Ansprüche zu: Gegen den unberechtigten Verwender hat man zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Dies bedeutet, dass er die Fotografie nicht weiter verwenden darf
und gegebenenfalls aus dem Internet nehmen muss. Daneben – und das ist viel interessanter – besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld gegen den Verwender.
Das Model hat zudem einen Auskunftsanspruch gegenüber der Person, die das Bild veröffentlicht hat. Derjenige ist verpflichtet, auszusagen, wo, wie oft und wie lange das Bild schon veröffentlicht wurde und ob mit der Veröffentlichung Umsätze erzielt wurden.
Einige Models scheuen den erwarteten Aufwand, um gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dabei ist es denkbar einfach. Man sollte, in dieser Reihenfolge, einfach folgende fünf Schritte einhalten:
- Machen Sie ein Foto, einen Screenshot oder einen Ausdruckder unberechtigten Verwendung oder sichern Sie – im Falle einer Rechtsverletzung durch eine Zeitung – das betreffende Exemplar.
- Notieren Sie sich genau Zeit und Ort des Entdeckens und ggf. die genaue URL der verwendenden Homepage. Dies erhöht die Beweiskraft im späteren Verfahren.
- Versuchen Sie schon bei der Entdeckung den Verwender zu identifizieren – beispielsweise durch das Auslesen des Impressums der entsprechenden Homepage oder aber der Zeitschrift. Die dort verantwortliche Person ist ihr Anspruchsgegner!
- Es hilft, wenn Sie einen Vertrag über das Fotoshooting zum Beweis anführen können. Wurden die Bilder für private Zwecke angefertigt und/oder hat der Fotograf beispielsweise eine Entlohnung erhalten, so erhöht das die Chancen ungemein.
- Den Anspruch kann das Modell selber geltend machen, wenn es weiß, wie eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung formuliert werden müssen. Es besteht jedoch die Gefahr, den Schadensersatz nicht in der richtigen Höhe zu berechnen, was in einem späteren Gerichtsverfahren zu dem Risiko führen kann, zumindest teilweise zu unterliegen und dann einen Teil der Prozesskosten tragen zu müssen. In den meisten Fällen ist daher anzuraten, die Sache einem Rechtsanwalt zu übergeben, um die Rechte wirksam und verbindlich durchzusetzen.
Der Rechtsanwalt wird anhand der von Ihnen gesicherten Beweise Ihre Rechte überprüfen und daraufhin eine anwaltliche Abmahnung an den Verwender versenden, in dem er zur künftigen Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz unter Setzung einer kurzen Frist – ca. einer Woche – auffordert. In den meisten Fällen wird, wenn das Urheberrecht tatsächlich besteht, dieser Abmahnung auch Folge geleistet werden, sodass der Fall abgeschlossen wäre. Weigert der Verwender sich jedoch, auf die Abmahnung einzugehen, kann innerhalb von vier Wochen eine einstweilige Verfügung (ein Eilverfahren, um die Unterlassungsansprüche durchzusetzen) beantragt werden oder es kann eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage eingereicht werden.
Gegner sollte besser auf die Forderung eingehen!
Bestehen die Forderungen tatsächlich, so hat sich der Verwender damit ein Eigentor geschossen: Er wird neben Schadensersatz und Anwaltskostenauch noch die teuren Prozesskosten bezahlen müssen.
Die vom Anwalt eingeforderte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig auch eine empfindliche „Vertragsstrafe“. Verwendet der Rechtsverletzer das Bild weiter, so ist er zur Zahlung dieser Strafe an den Urheber verpflichtet – auch dies ist gerichtlich durchsetzbar. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig bis zu 5.000 €, in besonderen Fällen auch mehr.
Die Kosten des Rechtsanwalts bemessen sich nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs (i.d.R um die 3.000 Euro pro Bild) und der Schadensersatzforderung. Nach der Gebührenordnung fällt aus diesem Streitwert eine Geschäftsgebühr an, die der Anwalt verlangen kann. Bei einem Streitwert z.B. für ein Bild mit 5.000 Euro für Unterlassung und 1.200 Euro Lizenzschaden betragen die Rechtsanwaltskosten zwischen 478,50 € und 562,50 € jeweils zuzüglich der Auslagen und der Me hrwertsteuer.
Gegner muss Anwaltskosten tragen!
Je wertvoller das Bild also angesetzt wird, desto höher belaufen sich die Anwaltskosten. Bei bestehenden Rechten sind diese jedoch regelmäßig vom unberechtigten Verwender zu begleichen, sodass der Urheber nicht auf ihnen sitzen bleiben muss.