Handlungsfähig bleiben in der Insolvenz – die Reform der InsO durch das ESUG macht es möglich!

Datum

25.07.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Nicht nur die Geschäftsführer großer Unternehmen, die sich in einer (drohenden) Krise befinden, sollten sich den 01.03.2012 vormerken. Zu diesem Zeitpunkt treten voraussichtlich die wesentlichen Änderungen im „Gesetz zur Erleichterung der Unternehmenssanierung“ in Kraft, die es nun ermöglichen, sich trotz einer Insolvenz nicht in eine absolute Fremdbestimmung begeben zu müssen.
Wir erklären die Neuerungen und wie auch kleinere Unternehmer ihre Souveränität erhalten können.

Große Chance: Der selbst ausgewählte Insolvenzverwalter kann das Unternehmen retten

Eine wesentliche Reform haben vor allem die Vorschriften zur Auswahl des Insolvenzverwalters erfahren. So ist ein „Insolvenzberater“ ab Beginn 2012 nicht mehr auch vom Posten des „Insolvenzverwalters“ ausgeschlossen. Im Klartext: Ein Rechtsanwalt, der den Insolvenzschuldner (den Unternehmer) schon vor der Insolvenzeröffnung allgemein zum Thema Insolvenz beraten hat, kann vom Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Weder der Wunsch einen bestimmten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter zu bekommen noch die allgemeine Beratung dürfen dazu führen, dass der Wunschkanditat nicht als Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
Hier liegt zugleich auch die größte Chance für den Unternehmer: Schon in der sich abzeichnenden Krise kann er sich allgemein über den Ablauf und die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens beraten lassen. Schon aus der unternehmerischen Erfahrung sollte klar sein, dass die Chancen eines Erfolges nicht zuletzt von einer guten Kommunikation der Beteiligten  abhängen. Können Insolvenzschuldner und Verwalter gut miteinander kommunizieren, so erhält diese Basis dem Unternehmer das größtmögliche Maß an Selbstbestimmung.

Achtung, schnell sein! Auch die Gläubiger können den Verwalter vorschlagen!

Allerdings gibt es auch einen Haken: Nicht nur die Insolvenzschuldner haben ein Vorschlagsrecht für den Insolvenzverwalter, auch die Gläubiger können von diesem Recht Gebrauch machen. Ein  vorläufiger Gläubigerausschuss kann ggf. ebenso einen Verwalter vorschlagen. Unternehmer müssen sich also darüber im Klaren sein, dass nur ein frühzeitiger Vorschlag den „Wunsch-Verwalter“ ermöglicht; ein Verwalter, mit dem man  gemeinsam die Sanierung/ Fortführung des Unternehmens angehen kann.
Das Motto lautet also: Ein schneller Eigenantrag sichert die Eigenbestimmung – ein Fremdantrag bedeutet stets Fremdbestimmung!

Temporäre Krise? Eigenverwaltung mit Sachwalter beachten!

Der Königsweg, um sich die Eigenverantwortung bereits im Eröffnungsverfahren zu erhalten, ist jedoch die Möglichkeit der Beantragung der sogenannten „Eigenverwaltung“. Dem Unternehmer wird hierbei lediglich vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Sachwalter als rechtlicher Berater zur Seite gestellt, der das Verfahren begleiten soll. Gerade wenn sich abzeichnet, dass die Krise nur zeitlich begrenzt ist, ist dieses Verfahren zu empfehlen, in dem der Unternehmer ebenfalls ein Vorschlagsrecht hat. Wer hier schon frühzeitig auslotet, wem er in der Krise die Insolvenzberatung seines Unternehmens anvertraut, erhält sich (fast) die volle Eigenverantwortung.

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