Insolvenz und Selbstständigkeit

Datum

27.01.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Nach Untersuchungen der Auskunftei Creditreform sind in Deutschland aktuell ca. 6,7 Mio. Menschen überschuldet und nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Obwohl die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der natürlichen Personen daher tendenziell zugenommen haben, nehmen die Insolvenzverfahren für Verbraucher und selbstständige oder ehemals selbstständige Personen ab.
Dies rührt daher, dass das Thema Insolvenz nach wie vor in hohem Maße Angst besetzt ist und die betroffenen Bürger aus Unkenntnis und Sorge über die weitere Entwicklung den Weg in das Insolvenzverfahren scheuen.
Diese Sorge vor einem Insolvenzverfahren sollte überwunden werden. Der erste Schritt dazu ist es, sich zunächst einmal über die Rahmenbedingungen eines Insolvenzverfahrens sachkundig beraten zu lassen. Denn ein Insolvenzverfahren ist mit Chancen verbunden, die den meisten Schuldnern nicht bewusst sind. Solche Chancen bestehen erst recht bei Gewerbetreibenden und sonstigen, selbstständig tätigen Personen.

I . Zeitpunkt

Zunächst gilt es, herauszufinden, ob es notwendig oder sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Viele Menschen betreiben bei finanziellen Schwierigkeiten eine „Vogelstrauß-Politik“ und stecken den Kopf in den Sand. Mahnbriefe und Post vom Gerichtsvollzieher werden mehr oder weniger bewusst ignoriert. Jeder Mensch hat bei diesen Sachverhalten ein unterschiedlich starkes Nervenkostüm. Nach meiner Erfahrung leidet die Gesundheit massiv, wenn die Situation der permanenten Zahlungsunfähigkeit nicht in überschaubarer Zeit – maximal 3-6 Monate – behoben werden kann.

II. Folgen einer Insolvenz

Die unmittelbaren Folgen eines Insolvenzverfahrens sind zunächst überschaubar. Denn Sie sollten berücksichtigen, dass

  • die Wohnung des Schuldners geschützt ist. Das Inventar in der Regel  pfändungsfrei ist;
  • der PKW in der Regel für die Fortsetzung in der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit benötigt wird und daher ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen ist;
  • die Bargeldversorgung gesichert ist, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

In der Regel ist jeder Insolvenzverwalter bestrebt, die gewerbliche Tätigkeit zunächst fortzuführen, um gemeinsam mit dem Schuldner und ggf. dessen Berater eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

III. Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Bei einer Vielzahl von Gewerbebetrieben und selbstständigen Berufen wird der Insolvenzverwalter gar kein Interesse haben, das Gewerbe während des eröffneten Insolvenzverfahrens fortzuführen.
Dies gilt z.B. bei Gastronomiebetrieben aller Art und solchen gewerblichen Tätigkeiten, bei denen die Leistungen Zug um Zug gegen Barzahlung erbracht werden. Entsprechendes gilt bei Kleinbetrieben, in denen keine Arbeitnehmer oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Wenn es dem Insolvenzverwalter daher nicht möglich ist, den Schuldner zu überwachen, ist die Fortführung für den Insolvenzverwalter mit einem zu hohen Risiko behaftet. Deshalb wird er sich in solchen Fällen für eine Freigabe entscheiden. Dies bedeutet, dass

  • die gewerbliche/selbstständige Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgesetzt wird;
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Altschulden nicht möglich sind.

Da der Schuldner im Falle einer Freigabe das finanzielle Risiko der Fortführung trägt, hat der Gesetzgeber entschieden, dass alle in der freigegebenen gewerblichen/selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinne beim Insolvenzschuldner verbleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abzugeben sind. Die Insolvenzmasse profitiert von der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit nur insoweit, als an den Insolvenzverwalter diejenigen Beträge abgeführt werden müssen, die im Falle einer unterstellten abhängigen Beschäftigung pfändbar wären. Dazu werden in der Regel mit dem Insolvenzverwalter Absprachen herbeigeführt.

IV. Aufnahme eines Gewerbes in der Insolvenz

Jedem Schuldner steht es frei, auch im Insolvenzverfahren erneut eine gewerbliche/selbstständige Tätigkeit aufzunehmen und neu zu starten. Dies gilt selbst dann, wenn vor Einleitung des Insolvenzverfahrens ein Gewerbeuntersagungsverfahren erfolgt ist. Die Gewerbeuntersagung gilt nicht bei der Neuaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung. Auch in diesen Fällen ist daher eine zweite Chance gegeben, um wieder unternehmerisch tätig zu werden.
In diesen Fällen ist es zweckmäßig, mit dem Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Berater des Schuldners Absprachen herbei zu führen.
Der Unterzeichner hat in einer Vielzahl von Fällen gewerbetreibende/selbstständig tätige Personen in einem Insolvenzverfahren begleitet und dafür Sorge getragen, dass auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit weitergeführt oder neu aufgenommen werden konnte.
Schließlich sollte nicht übersehen werden, dass bei erfolgreicher unternehmerischer Tätigkeit auch ein deutlich früherer Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich ist.


Ein Insolvenzverfahren ist daher nicht nur Schreckgespenst sondern bietet durchaus auch erhebliche Chancen, wieder finanziell, wirtschaftlich und auch gesundheitlich auf die Beine zu kommen.

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

0202 245 67 0

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