OLG Frankfurt bestätigt: Blitzen durch private Dienstleister ist rechtswidrig!

Datum

27.11.2019

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem richtungsweisenden Beschluss vom 06. November 2019 (Az.: 2 Ss-OWi 942/19) entschieden, dass die Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Unternehmen unzulässig ist und auf dieser Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen. Damit verbieten die Richter eine gängige Praxis einiger Städte und Gemeinden in ganz Deutschland. Sind infolgedessen bundesweit nun zahlreiche Bußgeldbescheide rechtswidrig?

Der Fall vor Gericht

Ein geblitzter Autofahrer hatte bei der zuständigen Behörde Einspruch gegen eine Geschwindigkeitsmessung eingelegt. Die Messung wurde jedoch nicht etwa von einem Beamten durchgeführt, sondern von einem Angestellten einer privaten Firma. Die betroffene hessische Gemeinde hatte mit dieser privaten Firma einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen und sie somit mit Teilen der Verkehrsüberwachung beauftragt. Schon das Amtsgericht hielt diese Verfahrensweise in erster Instanz für unzulässig und sprach den Betroffenen frei.

Fehlende Rechtsgrundlage für eine legale Verkehrsüberwachung durch private Firmen

Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts geht nun hervor, dass für eine solche Delegation von Aufgaben rund um die Verkehrsüberwachung an private Dienstleister schlicht die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Vorgehensweise der betroffenen Kommune ist somit mindestens seit Frühjahr 2017 unzulässig, sodass in diesen Fällen auch keine Bußgeldbescheide hätten erlassen werden dürfen.

Hintergrund: Verkehrsüberwachung ist eine rein hoheitliche Aufgabe

Mit dieser Grundsatzentscheidung bestätigt das OLG Frankfurt die Auffassung, die Experten im Ordnungswidrigkeitenrecht, wie unser Rechtsanwalt Tim Geißler, schon seit über 4 Jahren vertreten: Aufgaben, die zur Verkehrsüberwachung gehören, dürfen nur von Hoheitsträgern (also Beamten bzw. Beschäftigten im öffentlichen Dienst) wahrgenommen werden. Denn Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes sagt: „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“

Eine Beteiligung von Privatpersonen oder privaten Unternehmen an solchen hoheitlichen Maßnahmen ist laut Grundgesetz somit gerade nicht erlaubt. Trotz des eindeutigen Wortlautes gibt es immer noch einige Städte und Kommunen, die sich an genau diese Bestimmung nicht halten. Rechtsanwalt Tim Geißler kritisierte dieses Vorgehen in der Vergangenheit schon mehrfach, unter anderem in einem juristischen Fachaufsatz in der Zeitschrift „Deutsches Autorecht“ (Ausgabe 7/2015) und in einer Rede auf dem „Deutschen Straßen- und Verkehrskongress“. Mit dieser umstrittenen Rechtspraxis von Städten und Kommunen dürfte nach dem Urteil des OLG Frankfurt nun allerdings endgültig Schluss sein.

Sind auf diesem Wege ergangene Bußgeldbescheide nun ungültig?

Betroffene Autofahrer, die an einer Stelle geblitzt wurden, an welcher private Dienstleister in das Messverfahren oder die Auswertung der Ergebnisse involviert sind oder waren, haben nun die besten Chancen, gegen erlassene Bußgeldbescheide vorzugehen und freigesprochen zu werden bzw. von einer Verfahrenseinstellung zu profitieren. Das Problem: Einer Messstelle oder einem bestimmten Blitzer ist von außen nicht anzusehen, ob private Unternehmen bei der Messung oder deren Auswertung mitwirken. Der entsprechende Nachweis gelingt häufig nur mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes, der Akteneinsicht nimmt und den Einzelfall detailliert überprüft.

Geblitzt worden? Einspruch gegen den Bußgeldbescheid häufig sinnvoll!

Wenn Sie geblitzt worden sind und einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie bei einer höheren Geldbuße oder drohenden Punkten von einem Fachmann prüfen lassen, ob eine Verteidigung gegen die Geschwindigkeitsmessung sinnvoll ist. Häufig kann bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf verschiedensten Wegen eine Verfahrenseinstellung oder gar ein Freispruch erreicht werden. Falls Sie unsicher sind, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Ihrem Fall sinnvoll ist, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung, laden Sie Ihren Bußgeldbescheid ggf. direkt mit hoch und erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall oder rufen Sie uns alternativ gerne an!

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