Kostenerstattung für Unschuldsbeweis

Datum

28.12.2018

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Schnell kann man sich als Empfänger eines fehlerhaften Bußgeldbescheids machtlos fühlen. Denn wie beweist man, dass man die Ordnungswidrigkeit gar nicht begangen hat oder die Messung fehlerhaft ist? Die Kosten für Gutachter und Anwälte sind oft höher als das eigentliche Bußgeld. Dass Sie diese eventuell gar nicht tragen müssen, zeigt ein neues Urteil aus Chemnitz.

Was ist passiert?

Einem Fahrer aus Chemnitz wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaft eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit begangen zu haben. Er sollte dafür mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot über zwei Monate und zwei Punkten in Flensburg bestraft werden.
Eine zunächst eingereichte Stellungnahme des Mannes bei der zuständigen Bußgeldbehörde blieb erfolglos. Diese war sich sicher, der Betroffene wäre auf den Beweisfotos deutlich zu erkennen und wies den Einspruch ab.

Der Fahrer ließ ein Gutachten erstellen, mit dem Ergebnis, dass anhand des Fotos die Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Die Kosten sollten von der Staatskasse erstattet werden. Die Gebühren wurden jedoch nur in der nach JVEG vorgesehenen Höhe und nicht in voller Höhe erstattet.

Das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) regelt die Honorare von z.B. Sachverständigen, welche von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft beauftragt werden.

Nach erfolglos eingereichter Erinnerung entschied das LG Chemnitz, dass die angemeldeten Kosten des Anwalts und Sachverständigen gerechtfertigt sind und in voller Höhe erstattet werden müssen.

Was wurde entschieden?

Das LG begründet seine Entscheidung mit verschiedenen Gesichtspunkten. Zunächst müsse Beachtung finden, dass das Gutachten zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat, die auf andere Weise nicht zu erreichen war. Ebenfalls könne als Privatperson kaum ein Sachverständiger gefunden werden, der nach den Vergütungssätzen des JVEG arbeitet. Auch die Anwaltskosten seien durch die Besonderheit des Falls gerechtfertigt gewesen.

Entsprechendes kann auch für technische Gutachten gelten, wenn dadurch Messfehler aufgedeckt und Verfahren eingestellt werden.

Fazit

Der Gang zum Anwalt lohnt sich, da die Kosten im Falle einer Einstellung des Verfahrens von der Staatskasse übernommen werden können, soweit diese angemessen sind.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne im Falle von Ordnungswidrigkeiten und einer möglichen Kostenrückerstattung. Schreiben Sie uns gerne direkt über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.

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