Kündigung des Mietvertrages wegen Falschparkens: Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Datum

25.09.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Soll ein Mietvertrag über Wohnraum gekündigt werden, so ist in der Regel eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten. In bestimmten Fällen ist der Vermieter auch zu einer sogenannten außerordentlichen (auch: fristlosen) Kündigung berechtigt. Hierbei müssen die Fristen, die für eine ordentliche Kündigung gelten, nicht eingehalten werden. Ob das Falschparken eines Mieters den Vermieter zu einer solchen fristlosen Kündigung berechtigt, hatte nun das Landgericht (LG) Berlin II zu entscheiden (Urteil v. 17.05.2024, Az. 63 S 193/23).

Falschparken des Mieters – Räumungsklage des Vermieters

Der betroffene Mieter parkte während der Mietzeit mehrfach verbotswidrig vor der Garage des Vermieters und der daneben gelegenen Zufahrt des Mehrfamilienhauses. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und erhob sodann Klage auf Räumung der Mietwohnung.

Kündigungsvoraussetzungen nicht erfüllt: Fristlose Kündigung unwirksam

Das LG Berlin II stellte fest, dass der Vermieter den Mieter nicht abgemahnt hatte. Insofern müsse der Mieter sein Fehlverhalten nicht erkannt haben. Zudem stelle das Falschparken keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dieser erfordere ein erhebliches Fehlverhalten des Mieters, etwa das Begehen einer Straftat gegen den Vermieter. In dem Falschparken sei jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu erblicken. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lägen somit nicht vor.

Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung – Räumungsklage ohne Erfolg

Der Mieter habe durch den Parkverstoß zudem auch keine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt und der Vermieter könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 BGB berufen. Nach Ansicht des LG Berlin II ergebe sich dies daraus, dass das Falschparken keinen Bezug zum Mietverhältnis habe. Somit sei auch die hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht beendet. Der Vermieter hat daher auch keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung.

Kündigung des Mietverhältnisses: Rechtsanwalt prüft für Sie die Voraussetzungen

Die Entscheidung zeigt erneut, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls stets etwas anderes ergeben kann. Stellt das Gericht in dem vorliegenden Fall fest, dass der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat, so kann sich etwas anderes ergeben, sofern Parkregelungen im Mietvertrag festgehalten werden. Kündigungen stellen stets Einzelfallentscheidungen dar. Ob alle Voraussetzungen einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung vorliegen, sollten Sie stets mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprechen. Gerne steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Meret Bischoff bei mietrechtlichen Anliegen zur Verfügung. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung und schildern Sie uns Ihren Fall oder rufen Sie uns an (0202 24 56 70).

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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