Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahme des Vorgesetzten rechtens?

Datum

28.03.2022

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ist es rechtens einen Arbeitnehmer zu kündigen, wenn er eine Tonaufnahme von einem Gespräch zwischen ihm und seinem Vorgesetzten anfertigt? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 19.11.2021, Az. 2 Sa 40/21) im Falle eines Kassierers. Im Folgenden erörtern wir die wichtigsten Aspekte des arbeitsrechtlichen Urteils.

Kündigung berechtigt? Kassierer nimmt heimlich den Chef auf

In dem Fall, welcher kürzlich von den Richtern des LAG Rheinland-Pfalz bearbeitet wurde, ging es um die Kündigung eines in einer Drogeriemarktkette tätigen Kassierers. Der klagende Kassierer war über 17 Jahre bei dem Unternehmen tätig. Eines Abends verließ der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz ca. 15 Minuten zu früh und wurde am Folgetag von einer Kollegin damit konfrontiert. Infolgedessen rief der Kassierer den Vorgesetzten über den Ladenfunk aus und bat ihn um ein persönliches Gespräch. Als es zum Streit kam, zeichnete der Kassierer die Unterredung mittels seines Mobiltelefons auf – ohne das Wissen des Vorgesetzten. Später kündigte das Unternehmen dem Kassierer unter Bezugnahme auf die heimliche Aufzeichnung außerordentlich sowie ersatzweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Ausweglose Situation des Kassierers – darf man Gespräche mit dem Vorgesetzten aufzeichnen?

Der Kassierer behauptet seinerseits, der Vorgesetzte habe unsachgemäße, diskriminierende und ehrverletzende Äußerungen getätigt. Daraufhin habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als das Gespräch aufzunehmen. Er sah sein Verhalten aufgrund des grenzüberschreitenden Auftretens seines Gegenübers als gerechtfertigt an - der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 201 StGB sei er sich jedenfalls nicht bewusst gewesen. Der Kassierer erhob infolge der Kündigung eine Kündigungsschutzklage.  

LAG urteilt zugunsten des Arbeitnehmers: Kündigung war unwirksam

Das Landesarbeitsgericht sah sowohl die außerordentliche als auch die ersatzweise ordentliche Kündigung als unwirksam an. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches an sich sei zwar geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es komme aber primär auf die berechtigten Interessen der beteiligten Parteien an. Im vorliegenden Falle müsse das Interesse des Arbeitgebers auf die Wahrung der Rücksichtnahmepflichten hinter dem Interesse des Kassierers auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zurücktreten.

Verbotsirrtum des Kassierers bei der Gesamtbetrachtung beachtlich

Die Richter argumentierten ferner, dass der Angestellte das Gespräch nur aus dem Grund aufzeichnete, um die Aussagen des Vorgesetzten nachweisen zu können. Die beleidigenden Äußerungen seines Chefs sowie die Aussage, dass man dem Kassierer doch sowieso nicht glauben würde, hätten ihn zur Aufzeichnung veranlasst. Selbst wenn er hätte wissen müssen, dass eine heimliche Aufnahme nicht gerechtfertigt war, so irrte er sich jedenfalls über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens. Eine Kündigung sei insofern eine unverhältnismäßige Reaktion, so das LAG.

Kündigung erhalten? GKS Rechtsanwälte aus Wuppertal mit Spezialisten im Arbeitsrecht

Immer wieder kommt es vor, dass übereilte Kündigungen ausgesprochen werden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten ihre Rechte kennen und wissen, wann eine Kündigung – ganz gleich ob ordentlich oder außerordentlich – in Betracht kommt. Der obige Fall zeigt: Es kommt stets auf den Einzelfall und die jeweiligen Interessen des Arbeitnehmers an. Damit bei Ausstellung oder Erhalt einer Kündigung die eigenen Rechte gewahrt werden, ist es ratsam, einen Fachmann zu konsultieren. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker steht Ihnen gerne in Ihrem arbeitsrechtlichen Fall zur Seite und vertritt Ihre Interessen kompetent und zielstrebig. Schreiben Sie uns gerne über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.

Daniel Junker

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