Neues Insolvenzanfechtungsrecht, eine Verbesserung der Rechtssicherheit?

Datum

11.04.2017

Art des Beitrags

Rechtstipp

Am 05.04.2017 sind die seit 2014 diskutierten Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts in Kraft getreten. Ziel der Reform war es, Rechtsunsicherheiten insbesondere bei der Anwendung der Vorschrift des § 133 InsO (Vorsatzanfechtung mit 10 Jahresfrist) zu beseitigen.

Worum geht es konkret?

Das Insolvenzanfechtungsrecht legt die Voraussetzungen fest, nach denen ein Insolvenzverwalter z. B. Zahlungen des Schuldners aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zurückfordern kann. Das Risiko für Gläubiger besteht rückwirkend über einen Zeitraum von 10 Jahren, wenn dieser von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in dieser Zeit Kenntnis hatte bzw. Indizien die Vermutung nahelegen, dass dem so war. In zahlreichen Urteilen hat der Bundesgerichtshof zum Vermutungstatbestand Entscheidungen getroffen, die aus der Sicht der Gläubiger zu deren Lasten gehen, was auf breite Kritik in Wissenschaft und Wirtschaft gestoßen ist.

Wesentliche Änderungen

  1. Anfechtungsfrist
    In den Fällen, in denen einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, ist zukünftig die Anfechtungsfrist von 10 Jahren auf 4 Jahren begrenzt worden.

  2. Eintritt der Zahlungsschwierigkeit
    Des Weiteren reicht die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr in jedem Fall aus, diese muss vielmehr nachgewiesenermaßen eingetreten sein.

  3. Kenntnisvermutung
    Eine wesentliche Neuerung liegt in der umgekehrten Vermutung bei Zahlungsschwierigkeiten. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung wird nunmehr vermutet, dass der Gläubiger, der mit dem Schuldner eine Ratenzahlung oder sonstige Zahlungserleichterung vereinbart, gerade nicht weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. In diesen Fällen kommt zukünftig eine Anfechtung nur noch in Betracht, wenn diese Vermutung durch den Insolvenzverwalter erfolgreich widerlegt werden kann. Bereits die Formulierung dieser Vorschrift lässt erwarten, dass es zukünftig zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geben wird, um die Regeln für die Praxis zu konkretisieren.

  4. Bargeschäft
    Zudem ist das „Bargeschäft“ nach § 142 InsO neu definiert worden. Danach waren bisher Anfechtungen ausgeschlossen, wenn beispielsweise durch Zahlungen des Schuldners zeitnah eine gleichwertige Gegenleistung in das schuldnerische Vermögen gelangte. Nunmehr muss der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 InsO zudem unlauter gehandelt haben und der Austausch der Leistungen muss außerhalb der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs liegen. Auch die Auslegung der vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe lässt umfangreiche juristische Diskussion erwarten.

  5. Zinsanspruch
    Abschließend ist der Zinsanspruch an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst worden, während nach bisheriger Rechtslage ein Zinsanspruch des Insolvenzverwalters bereits seit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung anzunehmen war.

 

Für alle Insolvenzverfahren, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen eröffnet wurden, bleibt es bei der alten Rechtslage. Die Anpassung im Hinblick auf die Verzinsung gilt jedoch bereits jetzt für alle Verfahren. Experten gehen weiterhin davon aus, dass das Insolvenzanfechtungsrecht auch nach der Reform ein sehr komplexes Rechtsgebiet darstellt und die durch die Reform angestrebte Rechtsklarheit nicht erfolgreich geschaffen wurde. Wir beraten Sie gern umfassend zu diesem Thema.

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