„Verstecktes“ Testament: Alte Briefe können Testament beinhalten

Datum

27.06.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Weithin bekannt ist, dass ein Testament in aller Ruhe und der Gewissheit erstellt werden sollte, um für den Fall der Fälle den endgültigen letzten Willen zu bestimmen. Wie wichtig es ist, dass dieser Wille zur letztwilligen Verfügung, der so genannte „Testierwille“, im verfassten Schriftstück tatsächlich auch zum Ausdruck gebracht wird, zeigt ein Sachverhalt, der bereits im März 2016 vor dem Oberlandesgericht München (OLG, Az. 31 Wx 413/15) verhandelt wurde: Dort war die Frage zu klären, ob ein über 40 Jahre alter Brief, in welchem eine „Vollmacht über das Vermögen“ erteilt wurde, als Testament gelten könne.

Wir erklären, wie sich der Fall zugetragen hat und auf welche rechtlichen „Grauzonen“ Erblasser und Erben nach der Entscheidung aus München unbedingt achten sollten.

Handschriftliche Vollmacht im Brief als Testament auszulegen?

Im entschiedenen Fall war eine ledige Erblasserin im Jahre 2002 im Alter von 77 Jahren verstorben. Da zunächst nicht ersichtlich war, dass die Erblasserin ein Testament verfasst hätte, wurde im Jahr 2006 vom Nachlassgericht ein Erbschein für drei gesetzliche Erben ausgestellt. Der Fall nahm aber im Jahre 2015 eine jähe Wendung: Ein vierter Beteiligter legte einen handschriftlichen Brief der Erblasserin aus dem Jahr 1975 vor. Dieser hatte folgenden kurzen Inhalt:

„(Ort), 20.10.75

An das (= Beteiligter zur 4)!
Habe mich entschlossen nach meinem Tode mein Vermögen (Bar u.. Wertpapiere; C.bank; A.) dem (= Beteiligter zu 4) zur Verfügung zu stellen. Sollte mir unerwartet etwas zustossen, dann halten Sie dieses Schreiben als Vollmacht!
(Ort), 20.10.75 (Unterschrift)“

Der vierte Beteiligte wollte diesen Brief als Testament verstanden wissen, schließlich war ihm ja eine Vollmacht über das Vermögen ausgestellt worden. Gerichtlich beantragte er die Einziehung bzw. Kraftloserklärung des ausgestellten Erbscheins und erhielt vom Landgericht, welches den Brief als Testament ansah, Recht. Hiergegen allerdings wehrten sich die gesetzlichen Erben mit einer Beschwerde zum OLG.

Die Entscheidung des OLG München: Kein Testament

Entgegen der Entscheidung des Landgerichtes sahen die Richter des Oberlandesgerichtes in dem Brief sodann kein Testament. Kern ihrer Argumentation war, dass ein Brief zwar grundsätzlich als Testament ausgelegt werden könne, allerdings der von der Erblasserin in diesem speziellen Falle verfasste Brief unter Berücksichtigung aller Umstände keinen ernstlichen Testierwillen erkennen lasse. Denn im konkreten Fall ließen neben anderen Faktoren die von der geschäftlich erfahrenen Erblasserin gewählte Formulierung als „Vollmacht“ und der Umstand, dass nicht das gesamte Vermögen der Erblasserin von dem Brief umfasst war, für die Richter den Schluss zu, dass sie den Brief nicht als Testament habe verstanden wissen wollen.

Was Erblasser und Erben beachten sollten

Die neuerliche Entscheidung aus München bietet Erblassern und Erben einerseits zwar Rechtssicherheit, lässt allerdings auch Fragen offen: Es ist auf der einen Seite gut und beruhigend zu wissen, dass auch Briefe als Testament ausgelegt werden können. Möglichen Erben sei daher geraten, solche Briefe unbedingt gewissenhaft aufzubewahren.

Andererseits allerdings zeigt die Entscheidung, dass hinsichtlich des Testierwillens, der in einem Testament ersichtlich sein muss, Anforderungen gestellt werden, die vom konkreten Einzelfall abhängig sind: Niemand kann sich sicher sein, ob die Erblasserin im oben geschilderten Fall den Brief als Testament wollte – für die Richter sprachen Indizien dagegen, sodass sie dem Inhaber des Briefs die Erbenstellung verweigerten.

Dies zeigt, dass es bei der Erstellung eines Testaments umso wichtiger ist, dass rechtlich korrekte Formulierungen unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse des Erblassers verwendet werden. Um dies zu gewährleisten, sollte bei der Erstellung eines Testaments unbedingt der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht eingeholt werden, um Streit über das Erbe im Nachhinein zu vermeiden.

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Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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