Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?
Das deutsche Kündigungsschutzrecht gilt grundsätzlich nur in solchen Betrieben, die über 10 oder mehr Mitarbeiter verfügen. Mitarbeiter in Betrieben, die unterhalb dieses Schwellenwertes liegen, kommen grundsätzlich nicht in den vollen Genuss des Kündigungsschutzrechtes. Problematisch wird es allerdings, wenn ein Unternehmer beispielsweise zwei Kleinbetrieben unterhält, die jeweils für sich weniger als 10 Mitarbeiter halten. In diesen Fällen reicht die Mitarbeiterzahl jedes einzelnen Betriebes nicht zur Begründung eines Kündigungsschutzes aus, addiert man jedoch die Mitarbeiterzahl in den beiden Kleinbetrieben, würde ein Kündigungsschutz bestehen. Genau mit diesem Punkt hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 392/08) in seinem aktuell entschiedenen Fall zu befassen. Das BAG hat aber festgestellt, dass die Mitarbeiterzahlen in Kleinbetrieben jedenfalls nicht automatisch zusammengezählt werden müssen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich bei den Kleinbetrieben tatsächlich um organisatorisch verselbstständigte Einheiten und damit um selbstständige Betriebe handelt. Nur wenn auf Grundlage dieser wertenden Betrachtung festzustellen ist, dass die Betriebe tatsächlich selbstständig sind, sei kein Kündigungsschutz anwendbar.