Studenten und Auszubildende können Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

Datum

25.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Auf die Klage eines Piloten und einer Ärztin hin hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München nun entschieden, dass die Kosten für eine berufliche Erstausbildung unmittelbar nach dem Schulabschluss in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein können (Urteile vom 28.07.2011, Az.: VI R 38/10, VI R 7/10).
Mit dieser Entscheidung haben die Münchener Finanzrichter eine bisherige Verfahrensweise, nach der z.B. die Kosten eines Studiums nur dann in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, sofern eine Berufsausbildung vorausging, gekippt.

Teure Ausbildungskosten – Berufsanfänger können auf hohe Rückzahlungen hoffen

Im aktuellen Fall hatten der klagende Pilot und die Ärztin die Kosten für seine Ausbildung bzw. ihr Studium mit den jeweiligen Einkommensteuererklärungen als so genannte „vorweggenommene Werbungskosten“ geltend gemacht, um vom Finanzamt einen entsprechenden Verlustvortrag feststellen zu lassen.
Während die Finanzgerichte sich nach den Klagen der zwei Berufsanfänger noch der Auffassung der Finanzämter anschlossen und urteilten, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Werbungskosten nicht abziehbar seien, entschied sich der BFH nun dagegen. Ein solch generelles Abzugsverbot sei mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.

Wichtig: Ausbildung und späterer Beruf müssen „zusammenhängen“

Nach dem Urteil können Berufsanfänger versuchen, beispielsweise Semestergebühren oder die Anschaffung eines Computers für Ausbildung oder Studium steuerlich geltend zu machen. Auch Fahrtkosten, die auf dem Weg zur und von der Ausbildungsstätte oder Lerngemeinschaften anfallen, können auf diesem Wege abgesetzt werden.
Die Münchener Richter setzten der steuerlichen Absetzbarkeit der Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten aber auch eine wichtige Grenze: als Werbungskosten werden nur solche Kosten anerkannt, die „mit einer der späteren Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit“ zusammenhängen. Die Steuererleichterung kommt demnach solchen Berufsanfängern nicht zugute, die nach der Ausbildung einer „fachfremden“ Tätigkeit nachgehen.

Prüfung nur im Einzelfall

In den vom BFH entschiedenen Fällen passten für die Kläger sämtliche Faktoren, sodass sie gerichtlich obsiegen konnten. Da das Münchener Urteil jedoch zunächst nur für die zwei tatsächlich entschiedenen Sachverhalte rechtlich verbindlich ist, sollten Berufsanfänger, die einen entsprechend ablehnenden Bescheid vom Finanzamt erhalten haben, nicht zögern, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser ist in der Lage, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, dem Mandanten die Perspektive seines Vorhabens zu analysieren und die steuerliche Absetzbarkeit falls nötig gerichtlich feststellen zu lassen.

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