Treppenhausreinigung: Vermieter darf vom Mieter die Kosten fordern

Datum

14.06.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Die Treppenhausreinigung gehört zu den Top-Streitthemen im Mietrecht. Die Reinigung stellt eine gemeinschaftliche Pflicht des Mieters dar. Führt der Mieter die Reinigungsarbeiten zu Monatsbeginn nicht aus, kann der Vermieter sich hiergegen wehren, wie das Amtsgericht Bremen herausstellte: Ohne vorherige Fristsetzung darf er eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten dem Mieter berechnen (Az: 9 C 346/12).

Gericht: Keine Fristsetzung nötig

Wie oben beschrieben, ereignete sich der Fall vor dem Amtsgericht Bremen. Dort wehrte sich der Mieter gegen die Beauftragung einer Fremdfirma durch seinen Vermieter: Zumindest habe dieser ihn auf die mangelnde Reinigung aufmerksam machen müssen, bevor er kostenpflichtig eine Firma beauftrage. Das Gericht sah dies jedoch anders – mit Verweis auf die Hausordnung der Mietparteien. Dort war geregelt, dass der Mieter nach einem festen Putzplan spätestens am dritten Werktag eines Monats das Treppenhaus reinigen müsse. Nach Ansicht der Richter könne ein jeder Mieter diese Pflicht erfüllen – notfalls nach Feierabend in den Abendstunden.

Anspruch der Mietergemeinschaft

Die anderen Mieter im Haus könnten erwarten, dass das Treppenhaus dem Plan entsprechend unverzüglich geputzt wird. Müsste der Vermieter dem Mieter regelmäßig eine „Putzfrist“ setzen, so könnte dies dazu führen, dass das Treppenhaus jeweils bis zu drei oder gar mehr Wochen ungeputzt bleibe – ein für die Mietergemeinschaft unzumutbarer Zustand.


Dementsprechend sei die Beauftragung einer Reinigungsfirma legitim, wenn der Mieter seiner Putzpflicht nicht angemessen nachkommt. Der Mieter müsse dann auch in den sauren Apfel beißen und für die entstandenen Kosten aufkommen.


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