Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehen gezahlt? Aktuelles Urteil macht Hoffnung auf Rückzahlung!

Datum

08.03.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat zu Gunsten privater Bankkunden (Verbraucher) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Banken sich in Kreditverträgen regelmäßig zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen versprechen lassen. Entsprechende Klauseln sind nach der Ansicht der Richter unwirksam (Az.: XI ZR 388/14). Wer in der Vergangenheit eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, sollte diese Zahlung gegebenenfalls überprüfen lassen und überzahlte Beträge zurückfordern!

Sondertilgungsrechte bei der Berechnung nicht miteinbezogen

Im entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg eine Sparkasse verklagt, welche regelmäßig Verbrauchern – beispielsweise zur Baufinanzierung – Kredite gewährte. In ihren Verträgen regelte die Sparkasse unter anderem zwei wichtige Punkte: Zum einen räumte sie ihren Kunden regelmäßig Sondertilgungsrechte bei der Abzahlung der Darlehen ein. Zum anderen hielt sie in einer Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass "zukünftige Sondertilgungsrechte […] im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden."

Vorfälligkeitsentschädigung und Banken-AGB

Der Hintergrund: Wer ein Darlehen zu einem bestimmten Zinssatz aufnimmt, ist dem Darlehensgeber gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamten Zinsen, die er über die Vertragslaufzeit erhalten hätte, zu zahlen, wenn der Vertrag in irgendeiner Form vorzeitig beendet wird. Mit der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung wird gesichert, dass das Zinsinteresse der Bank erfüllt wird. Durch die Klauseln zu den Sondertilgungsrechten wollen Banken verhindern, dass ihnen bei der Rückzahlung ein Teil der ihnen nach Vertrag zustehenden Zinsen entgeht, der ihnen ihrer Auffassung nach zusteht.
Der BGH jedoch sieht dies anders: In Fällen, in denen die Bank dem Kunden Sondertilgungsrechte einräumt, gebe die Bank dieses Zinsinteresse teilweise auf, wie die Richter entschieden. Damit sei es aber unvereinbar, sich im Falle der Vorfälligkeitsentschädigung auch den Betrag zahlen zu lassen, den ein Kunde gespart hätte, wenn er von seinem Sondertilgungsrecht Gebrauch macht. Die Bank muss sich also fiktiv so behandeln lassen, als ob der Kunde sämtliche Sondertilgungsrechte genutzt hätte; lediglich auf Grundlage des verbleibenden Darlehensbetrages darf die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden.

Zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

In der Folge haben Bankkunden, die in ähnlichen Konstellationen Vorfälligkeitsentschädigungen geleistet haben, bei denen das Sondertilgungsrecht auf Grund der Vereinbarung mit der Bank außer Acht gelassen wurde, in der Vergangenheit womöglich zu viel gezahlt. Diese Zahlungen sind durch die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel allerdings „ohne Rechtsgrund“ ergangen und können daher zurückgefordert werden. Wir empfehlen Darlehensnehmern, ihre aktuellen und auch ihre alten Verträge entsprechend zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung und auch bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche stehen wir unseren Mandanten gerne zur Verfügung.

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