Merkantiler Minderwert: So wird der Wert eines Unfallwagens berechnet

Datum

05.09.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Verliert ein Fahrzeug nach einem Unfall an Wert, ist dieser Schaden als sog. „merkantiler Minderwert“ grundsätzlich von dem Unfallverursacher zu ersetzen. Er bemisst sich nach dem Wert des Fahrzeugs auf dem freien Markt im Falle eines fiktiven Weiterverkaufs. Die Höhe des Minderwertes wird dabei geschätzt. Dass dies im Einzelfall nicht unproblematisch ist, zeigt ein kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelter Fall (Urteil v. 16.07.2024, Az. VI ZR 188/22).

Rechtsstreit mit Haftpflichtversicherung um merkantilen Minderwert

In dem vorliegenden Fall ging es um den Schaden, welchen die Klägerin an ihrem geleasten Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls erlitten hatte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte daraufhin auf den merkantilen Minderwert 700 Euro, während ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten den Minderwert auf 1.250 Euro schätzte. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der bestehenden Differenz. Nachdem sie erstinstanzlich überwiegend Erfolg hatte, setzte das Berufungsgericht in zweiter Instanz die zu zahlende Summe auf 300 Euro fest, nachdem ein weiteres Sachverständigengutachten den Minderwert auf 1.000 Euro geschätzt hatte.

BGH zum merkantilen Minderwert: So wird er berechnet

Der BGH bestätigte, dass es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine „Minderung des Verkaufswertes eines Fahrzeugs handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge und bei Unfallfahrzeugen ein latentes Risiko höherer Schadensanfälligkeit besteht“. Heißt kurzum: Unfallfahrzeuge sind bei einem (fiktiven) Weiterverkauf nicht so viel Wert wie ein unfallfreies Fahrzeug.

Die Höhe des merkantilen Minderwertes wird von dem Tatrichter auf Grundlage verschiedener Bemessungsfaktoren (Alter, Laufleistung, Vorschäden usw.) und zugrundeliegender Sachverständigengutachten geschätzt. Die Bemessung ist auch durch die Revisionsinstanz überprüfbar, jedoch nur auf die Beachtung und Anwendung von wesentlichen Bemessungsfaktoren.

Netto oder Brutto bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes?

Der BGH stellte im vorliegenden Fall fest, dass den Vorinstanzen ein Bemessungsfehler unterlief. Sie versäumten es, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Sachverständigen bei ihrer Schätzung jeweils Brutto- oder Nettoverkaufspreise zugrunde legten. Diese Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoverkaufspreisen sei jedoch zwingend erforderlich, denn der Ersatz des merkantilen Minderwertes unterfalle gerade nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG. Bei einem hypothetischen Verkauf des Fahrzeugs auf dem freien Markt sei daher der Nettoverkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) die Bemessungsgrundlage.

Mangels etwaiger Feststellungen verwies der BGH den Fall zur Klärung an die Vorinstanz zurück. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Schätzung auf der Grundlage von Bruttowerten erfolgte, sei der errechnete merkantile Minderwert um die Höhe der Mehrwertsteuer zu kürzen.

Merkantiler Minderwert: Rechtsanwalt hilft bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

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Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

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