Ein Verkäufer, der versehentlich ein Auto auf Ebay mit dem Hinweis „Preis 1€“ zum Kauf anbietet, schließt keinen wirksamen Kaufvertrag mit dem bietenden Käufer, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und kein Sofort-Kaufangebot, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dies bestätigte das OLG Frankfurt am Main und stützte sich dabei auf die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers nach dem Empfängerhorizont (Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, Az. 6 U 155/19).
Der Sachverhalt
Der beklagte Verkäufer offerierte auf der Internetauktionsplattform eBay seinen BMW 318d, der rund 12.000€ Wert sei, zu einen Schnäppchenpreis von nur einem Euro. Der Kläger und vermeintliche Käufer des Wagens bot 1,00€ und erhielt den Zuschlag durch das automatisierte System. Als der Verkäufer diesen Fauxpas erkannte, beendete er die Auktion vorzeitig und erklärte dem Käufer, dass der Preis von einem Euro lediglich ein Startgebot und keinen Sofortkaufpreis darstellen sollte. Daraufhin forderte der Käufer Schadensersatz in Höhe von 13.000€, die er nach seinem Vortrag für ein vergleichbares Auto aufbringen müsste.