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Rechtstipp
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26.03.2013

Betriebsrat: BAG zählt Leiharbeitnehmer zur Belegschaft

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat seine Rechtsprechung zum Thema Leiharbeitnehmer im Betrieb um eine wichtige Entscheidung erweitert. Nachdem im Januar 2013 Leiharbeiter unter bestimmten Voraussetzungen schon in Kündigungsschutzbelangen zur Belegschaft eines Betriebes gezählt wurden, stellten die höchsten deutschen Arbeitsrichter klar, dass dies auch in Belangen des Betriebsrats gelten kann (BAG Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11). Konkret bedeutet die Entscheidung, dass Leiharbeitnehmer, die regelmäßig beschäftigt sind und einen essentiellen Beitrag zum Geschäftsanfall leisten, beim Schwellenwert für die Betriebsratswahl eine Rolle spielen können.

Größe des Betriebsrates streitig

Im konkreten Fall klagten 14 Arbeitnehmer gegen das Ergebnis einer in ihrem Betrieb durchgeführten Betriebsratswahl. Das Unternehmen beschäftigte 879 Stammarbeiter in diesem Fall und daneben regelmäßig zusätzlich noch 292 Leiharbeitnehmer.
Diese Leiharbeitnehmer wurden jedoch bei der Wahl des Betriebsrates nicht berücksichtigt, was dazu führte, dass der Betriebsrat – gemäß den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes – nur in einer Stärke von 13 Personen gewählt wurde. Wären die Leiharbeitnehmer jedoch dem Schwellenwert hinzugerechnet worden, so hätte der Betriebsrat eine Stärke von 15 Personen haben können, da das Unternehmen die Schwelle von 1000 Mitarbeitern überschritten hätte.

Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht

Die Kläger mussten zur Durchsetzung ihres Anliegens in diesem Fall jedoch Durchhaltevermögen beweisen, um zu ihrem Recht zu gelangen: Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht – jeweils in Nürnberg – waren der Meinung, dass Leiharbeiter bei den Betriebsratswahlen nicht dem Schwellenwert hinzugerechnet werden müssten. Erst das Bundesarbeitsgericht entsprach dem Begehren der Kläger.

Entscheidung für Unternehmen ab 100 Mitarbeitern

Möchten sich Mitarbeiter also gegen das Ergebnis einer Betriebsratswahl wehren, so bietet die neuerliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen erfolgsversprechenden Ansatzpunkt – nicht zuletzt, weil damit die bisherige Rechtsprechung aufgegeben wurde. Allerdings gibt es einen wichtigen Umstand zu beachten: Die Entscheidung des BAG ist zunächst nur auf Betriebe mit einer Gesamtgröße von über 100 Mitarbeitern anwendbar, da es unter dieser Zahl bei der Berechnung des Schwellenwertes noch auf die Wahlberechtigung der Mitarbeiter ankomme.


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