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Rechtstipp
2 min
20.07.2017

BGH: Sofortiger Antrag auf erneutes Insolvenzverfahren nach Scheitern des ersten möglich!

Der Bundesgerichtshof eröffnet Schuldnern neue Möglichkeiten: Nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens, beispielsweise mangels Masse oder auch Versagung der Restschuldbefreiung, kann sofort wieder ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden – sogar inklusive Kostenstundung und Restschuldbefreiung (BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16). Das heißt, dass dem Schuldner ein umgehend „erneuter Versuch“ der Restschuldbefreiung offensteht, auch wenn im ersten Insolvenzverfahren gewisse Mitwirkungspflichten von ihm selbst verletzt wurden. Was genau heißt das?

Verfahrensstundung erfordert im Gegenzug Mitwirkungspflichten

Der Hintergrund: Ein Insolvenzverfahren erfordert Geld. Nicht selten fehlt genau dieses und dann kann der Schuldner zur Unterstützung eine Verfahrensstundung beantragen, welche sich mit der Prozesskostenhilfe vergleichen lässt. Wenn der Schuldner im Verfahren allerdings nicht mitarbeitet und sich um einen möglichst reibungslosen Ablauf kümmert, führt dies zur Versagung der Stundung. Infolgedessen fehlt das erforderliche Geld, sodass das Insolvenzverfahren beendet werden muss und insbesondere auch die eigentlich begehrte Restschuldbefreiung entfällt.

Erneuter Antrag möglich, auch wenn Schuldner erstes Scheitern „selbst schuld ist“

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass genau nach einem solchen Ablauf unmittelbar ein neuer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden kann und zwar ohne Einhaltung einer etwaigen Sperrfrist. Nach Ansicht der Richter sei auch bei diesem neuen Antrag wieder eine Verfahrenskostenstundung möglich, obwohl sich der Schuldner das Misslingen seines ersten Insolvenzverfahrens grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat.

Schuldner haben somit den Vorteil, auch nach einmaligem Fehlschlag des Insolvenzverfahrens dennoch eine Restschuldbefreiung durchlaufen zu können. Unser Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath hat bereits eine Vielzahl von Insolvenzen betreut und kann somit auf ein großes Repertoire an Erfahrung zurückgreifen. Gerne unterstützt er auch Sie und gibt Ihnen wertvolle Ratschläge. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.  

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