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Rechtstipp
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01.08.2012

BGH Urteil zu Online-Branchenverzeichnissen: Keine Pflicht zur Zahlung

01.08.2012 - Für Geschäftsführer kleinerer und mittlerer Unternehmen sind sie nicht erst seit kurzem weitaus mehr als nur ein lästiges Übel: Aufforderungsschreiben zur Eintragung in diversen Online Branchenverzeichnissen. Schwarze Schafe – und diese scheinen mittlerweile die Mehrheit zu stellen – unter den Verzeichnisbetreibern versenden hundertfach unaufgefordert „Korrekturansichten“ oder „Auftragsbestätigungen“ für den Eintrag einer Firma in ihren vollkommen unbedeutenden Branchenverzeichnissen.
Der Haken: Nicht selten enthalten diese Schreiben gut versteckte Entgeltklauseln, mit denen die unterzeichnende Firma – man möchte ja schließlich möglichst überall gefunden werden – schnell in einer teuren Abo-Kostenfalle steckt.
Diesem Verhalten hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11).

Überraschende Entgeltklauseln im Eintragungsantrag

Im aktuellen Fall hatte der Betreiber eines Online-Branchenverzeichnisses gegen einen Gewerbetreibenden geklagt, dem er unaufgefordert einen „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ zugesendet hatte. Dem Unternehmer wurde damit ein lukrativer Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnis angeboten, wobei das Schreiben den Anschein erweckte, dass dieser Eintrag kostenfrei sei. Im Kleingedruckten der Seite, im mehrzeiligen Fließtext relativ versteckt, fand sich jedoch eine Entgeltklausel, die besagte, dass der Eintrag über zwei Jahre für einen Jahrespreis von 650,00 € netto gebucht würde. Der Geschäftsführer allerdings übersah die Klausel und sendete das Formular an das Branchenbuch zurück, um die Auffindbarkeit seines Unternehmens zu steigern. Als daraufhin eine Rechnung von rund 775 € (brutto) bei ihm einging, weigerte er sich zu zahlen.

Klausel zu Kosten unwirksam

Zu Recht, wie der BGH im Einklang mit den Vorinstanzen nun urteilte. Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die versteckte Form der Entgeltklausel eine Erkennbarkeit für den Unternehmer nicht zuließ. Durch die Einbindung in einen mehrzeiligen Fließtext, der augenscheinlich zudem noch andere Themen beinhaltete, sei die Klausel überraschend und dementsprechend nicht zum wirksamen Bestandteil des Vertrages geworden. Auch die Tatsache, dass viele seriöse Unternehmen einen Basiseintrag stets kostenlos anböten, ließ die Richter zu der Annahme gelangen, dass der Geschäftsführer nicht mit einer Kostenpflicht habe rechnen müssen.
Das Urteil hat sehr unternehmerfreundlich zur Folge, dass zwar ein Vertrag zwischen dem Branchenbuch und dem Unternehmen über die Listung zustande kam, dieser jedoch nicht entgeltpflichtig ist.

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