Viele Mieter vermieten ihre Wohnung unter, wenn sie für längere Zeit ins Ausland gehen oder vorübergehend woanders leben. Nicht selten wird dabei ein Aufschlag verlangt – etwa für Möbel oder eine gute Lage. Doch genau hier zieht der Bundesgerichtshof eine klare Grenze (Urteil vom 28. Januar, Az. VIII ZR 228/23).
BGH-Entscheidung: Untervermietung mit zu hoher Miete
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Berliner Mieter seine Wohnung während eines Auslandsaufenthalts ohne Erlaubnis seiner Vermieterin untervermietet und verlangte 962 Euro Nettokaltmiete, obwohl er selbst nur 460 Euro zahlte. Zudem lag die zulässige Miete laut Mietpreisbremse bei maximal 748 Euro. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis und klagte auf Räumung – die Vorinstanzen gaben der Klage bereits statt.
Keine Gewinnerzielung bei Untervermietung erlaubt
Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich dieser Auffassung an und machte deutlich: Mieter dürfen mit einer Untervermietung keinen Gewinn erzielen. Das berechtigte Interesse an einer Untervermietung bestehe darin, die eigenen wohnungsbezogenen Kosten zu decken – nicht darin, zusätzliche Einnahmen zu generieren. Zweck der Untervermietung sei es, den Mieter finanziell zu entlasten, etwa während eines längeren Auslandsaufenthalts, und nicht, ihn zu bereichern.
Möblierte Untervermietung rechtfertigt keinen beliebigen Zuschlag
Der Mieter hatte eingewandt, er habe die Wohnung vollständig möbliert überlassen – unter anderem mit Fernseher, Waschmaschine und Geschirrspüler. Für solche Fälle existieren bislang allerdings keine festen Berechnungsmodelle, wie ein Möblierungszuschlag rechtssicher anzusetzen ist. Auch der Deutsche Mieterbund bestätigt diese Rechtsunsicherheit.
Der BGH ließ offen, wie hoch ein zulässiger Möblierungszuschlag im Einzelnen sein darf. Klar ist aber: Ein pauschaler oder überhöhter Aufschlag, der deutlich über die eigenen Mietkosten hinausgeht, ist unzulässig.
Was das Urteil für Mieter und Vermieter bedeutet
Das Urteil verdeutlicht: Eine Untervermietung ist zwar erlaubt, darf aber nicht zur Gewinnerzielung genutzt werden. Mieter dürfen ihre Kosten decken, jedoch keine deutlich höhere Miete verlangen als sie selbst zahlen. Andernfalls droht – insbesondere bei fehlender Erlaubnis – sogar die Kündigung des Mietverhältnisses. Gerade bei möblierten Wohnungen ist Vorsicht geboten, da es bislang keine klaren gesetzlichen Vorgaben für zulässige Zuschläge gibt.
Fazit: Vorsicht bei der Untervermietung
Ob Untervermietung, Möblierungszuschläge oder Kündigungsfragen: Die rechtliche Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab. Unsere Rechtsanwältin für Mietrecht, Anna-Sophie Böttcher prüft Ihre Situation sorgfältig und zeigt Ihnen auf, welche Rechte und Pflichten bestehen. Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).