Viele Arbeitnehmer träumen davon, ein verlängertes Wochenende zu genießen, wenn ein Feiertag auf einen Donnerstag fällt. Der darauffolgende Freitag – der sogenannte Brückentag – soll dann als Urlaubstag genutzt werden. Doch stellt sich regelmäßig die Frage: Dürfen Beschäftigte an Brückentagen einfach freinehmen – und kann der Arbeitgeber das verweigern oder sogar Urlaub anordnen?
Kein gesetzlicher Anspruch auf Brückentag – aber Urlaubsanspruch bleibt
Brückentage gelten arbeitsrechtlich als ganz normale Werktage. Einen eigenständigen Anspruch auf einen freien Brückentag gibt es nicht. Vielmehr greifen die Vorschriften aus dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 und 2 BUrlG). Danach sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Belange oder andere soziale Gründe entgegen – etwa, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig frei haben wollen.
Der Arbeitgeber darf also Urlaub an Brückentagen gewähren, muss es aber nicht. Daher ist es ratsam, Urlaubsanträge für begehrte Tage frühzeitig zu stellen. Denn nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ entscheidet oft die Reihenfolge der Anträge.
Darf der Arbeitgeber Brückentage anordnen?
Nicht selten möchten Unternehmen Brückentage zur Betriebsruhe nutzen und den Beschäftigten zwangsweise Urlaub gewähren. Doch auch das ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig: Der Arbeitgeber kann Urlaub gegen den Willen der Beschäftigten nur dann einseitig festlegen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, beispielsweise bei durchgehenden Betriebsferien oder Stillstand der Produktion. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Die Anordnung von Betriebsferien oder Betriebsruhe – auch für einzelne Tage wie Brückentage – setzt daher entweder eine entsprechende Regelung durch Betriebsvereinbarung oder eine vergleichbare kollektivrechtliche Grundlage voraus. Liegt eine solche nicht vor, ist eine einseitige Urlaubsanordnung nur zulässig, wenn sie durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist und die Mitbestimmung des Betriebsrats beachtet wurde.
Urlaub kann nicht einfach widerrufen werden
Wurde ein Urlaubstag bereits genehmigt, darf der Arbeitgeber diesen in der Regel nicht einseitig wieder streichen. Ein Widerruf ist nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei einer unvorhersehbaren Notsituation oder einem Produktionsausfall, zulässig. Auch hier ist jedoch eine Abstimmung mit dem Beschäftigten erforderlich.
Fachanwalt für Arbeitsrecht rät: Brückentage frühzeitig planen – Rechte kennen und durchsetzen
Wenn es Streit um Urlaubsansprüche, Betriebsruhe oder Zwangsurlaub an Brückentagen gibt, ist rechtlicher Rat sinnvoll. Unser erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Urlaub, Arbeitszeit und Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Nutzen Sie gerne unsere unverbindlichen Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0), um Ihre individuellen Ansprüche rechtssicher zu klären.