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Checkliste
7 min
15.10.2012

Checkliste: Die wichtigsten Streitpunkte im Mietrecht

Checkliste im Mietrecht: Familienzuwachs, Untermiete und Tierhaltung – was Mieter dürfen und was nicht

Das Mietverhältnis ist selten statisch. Lebenssituationen ändern sich: Partner ziehen ein, Kinder werden geboren, Haustiere kommen hinzu oder ein Zimmer soll untervermietet werden. Genau an diesen Punkten entstehen häufig Konflikte zwischen Mietern und Vermietern. Das Mietrecht hält hierfür differenzierte Regeln bereit – allerdings mit vielen Missverständnissen.

Diese Checkliste zeigt, welche Rechte Mieter haben, wo Grenzen verlaufen und wann Zustimmung erforderlich ist.

Familienzuwachs in der Mietwohnung: Zustimmungspflicht oder Selbstverständlichkeit?

Ein klassischer Fall: Eine Wohnung wurde ursprünglich von einer Einzelperson angemietet, später soll der Lebenspartner einziehen. Grundsätzlich gilt: Die Aufnahme eines Lebenspartners stellt eine Gebrauchsänderung dar, für die der Vermieter zu informieren ist.

Allerdings hat der Mieter in der Regel einen Anspruch auf Zustimmung. Voraussetzung ist, dass das berechtigte Interesse – also das Zusammenziehen – erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sachliche Gründe entgegenstehen, etwa eine Überbelegung der Wohnung.

Anders liegt der Fall bei Ehepartnern und eigenen Kindern. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters aufgenommen werden. Auch der Familienzuwachs durch Geburt rechtfertigt keine Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs. Der Vermieter muss weder in die Familienplanung eingebunden werden noch besteht eine Mitteilungspflicht.

Gerade bei steigender Personenzahl stellt sich jedoch schnell die Frage, wo die Grenzen liegen.

Überbelegung und Wohnungsgröße: Wo das Mietrecht Schranken setzt

Der Vermieter kann die Aufnahme weiterer Personen dann ablehnen, wenn die Wohnung objektiv überbelegt wäre. Maßgeblich sind dabei Wohnfläche, Zuschnitt und Anzahl der Personen. Eine pauschale Quadratmetergrenze existiert nicht, aber eine 30-qm-Wohnung für zwei Erwachsene kann problematisch sein.

Ziehen Mieter aufgrund von Nachwuchs aus, gelten dennoch die gesetzlichen Kündigungsfristen von regelmäßig drei Monaten. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Familienzuwachses besteht nicht.

Mit Kindern entstehen jedoch nicht nur Platzfragen, sondern häufig auch Konflikte wegen Geräuschen.

Kinderlärm im Mietshaus: Was geduldet werden muss

Kinderlärm ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mehrfamilienhaus. Das Mietrecht zieht hier jedoch klare Leitlinien: Es existieren keine festen Grenzwerte für Kinderlärm.

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2011 stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz ausdrücklich klar, dass von Kindern verursachte Geräusche im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen. Das gilt auch dann, wenn Kinderlärm subjektiv als störend empfunden wird.

Hausordnungen können Ruhezeiten regeln – typischerweise nachts sowie in der Mittagsruhe. Babygeschrei muss jedoch grundsätzlich jederzeit hingenommen werden. Konflikte sollten möglichst außergerichtlich gelöst werden, etwa durch Absprachen zu Ruhezeiten oder Nutzungszeiten gemeinsamer Flächen.

Gerade bei Familien mit Kindern stellt sich dabei oft die Frage nach der Nutzung von Gemeinschaftsflächen.

Gartennutzung, Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen: Was ist erlaubt?

Gemeinschaftsflächen wie Garten, Flur oder Treppenhaus dürfen nur im Rahmen der mietvertraglichen Regelungen genutzt werden. Der Garten bleibt rechtlich Eigentum des Vermieters. Veränderungen – etwa das Anlegen eines Sandkastens – bedürfen grundsätzlich seiner Zustimmung.

Im Treppenhaus gilt: Kinderwagen dürfen abgestellt werden, sofern ausreichend Platz vorhanden ist und Brandschutzvorgaben eingehalten werden. Auch hier ist Rücksichtnahme der Schlüssel zur Konfliktvermeidung.

Neben dem Familienleben betrifft ein weiterer häufiger Streitpunkt die Nutzung der Wohnung durch Dritte.

Untermiete: Zustimmungspflicht und berechtigtes Interesse

Bei der Untervermietung ist strikt zwischen vollständiger und teilweiser Überlassung der Wohnung zu unterscheiden. In beiden Fällen ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse – etwa einen längeren Auslandsaufenthalt oder wirtschaftliche Gründe – und ist dieses Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Zustimmung. Der Vermieter darf diese nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters wichtige Gründe liegen, etwa bekannte Ruhestörungen.

Die finanziellen Folgen werfen dabei oft zusätzliche Fragen auf.

Höhe der Untermiete und Nebenkosten: Was der Vermieter darf – und was nicht

Der Hauptmieter kann mit dem Untermieter grundsätzlich eine höhere Miete vereinbaren, als er selbst zahlt. Diese Vereinbarung betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter.

Der Vermieter darf die Grundmiete nicht erhöhen, nur weil ein Untermieter eingezogen ist. Möglich ist allenfalls eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen, wenn sich verbrauchsabhängige Kosten erhöhen.

Kurzzeitige Aufnahme von Besuchern – etwa Freunde oder Familienangehörige – ist bis zu etwa sechs bis acht Wochen ohne Zustimmung zulässig. Hier greift das Hausrecht des Mieters.

Ein weiterer klassischer Konfliktbereich betrifft schließlich die Tierhaltung.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Erlaubnis, Verhandlung und Grenzen

Kleintiere wie Zierfische, Hamster oder Wellensittiche dürfen grundsätzlich gehalten werden. Bei Hunden und Katzen kommt es maßgeblich auf die Regelungen im Mietvertrag an.

Ist die Zustimmung des Vermieters vorgesehen, muss verhandelt werden. Liegt kein sachlicher Ablehnungsgrund vor, kann der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung haben. Sachliche Gründe können etwa Allergien anderer Hausbewohner oder konkrete Störungen sein.

Fehlt eine vertragliche Regelung, vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass Hunde- und Katzenhaltung nicht automatisch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Zudem haftet der Mieter für alle durch das Tier verursachten Schäden, unabhängig von eigenem Verschulden.

Gerade deshalb empfiehlt sich vor der Anschaffung eines Haustieres immer das Gespräch mit dem Vermieter.

Kündigung wegen Tierhaltung: Nur der letzte Schritt

Eine Kündigung kommt nur bei erheblichen Pflichtverletzungen in Betracht. In der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, mit der der Vermieter die Entfernung des Tieres verlangt. Erst wenn der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann eine Kündigung rechtlich durchsetzbar sein.

Auch hier zeigt sich: Eskalation ist nicht der Regelfall – das Mietrecht setzt auf Verhältnismäßigkeit.

Fazit: Lebensveränderungen sind erlaubt – aber rechtlich eingebettet

Familienzuwachs, Untermiete und Tierhaltung gehören zum normalen Lebensverlauf. Das Mietrecht trägt diesen Veränderungen Rechnung, setzt aber klare Spielregeln. Wer diese kennt und frühzeitig kommuniziert, kann viele Konflikte vermeiden.

Gerade bei Unsicherheiten lohnt sich eine rechtliche Einordnung, bevor aus einer Alltagssituation ein ausgewachsener Mietrechtsstreit wird. Unsere erfahrene Rechtsanwältin für Mietrecht, Anna-Sophie Böttcher, prüft Ihre Rechte und unterstützt Sie bei allen wichtigen Schritten. Rufen Sie uns gerne an (0202 245 67 0) oder nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung um uns Ihren individuellen Fall zu schildern.

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Anna-Sophie Böttcher
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