Sie befinden Sich hier: 
Rechtstipp
2 min
04.06.2020

Corona als Kündigungsgrund

Viele Arbeitgeber befinden sich zurzeit in einer wirtschaftlichen Notlage, die beispielslos ist. Aus diesem Grund dürfte sich in vielen Unternehmen nun die Frage stellen, ob eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona ausgesprochen werden könnte.
Wie aber dürfen Arbeitgeber angesichts der Corona-Krise arbeitsrechtlich reagieren? Wie können sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen, die mit einem Umsatzrückgang aufgrund des   Corona-Virus oder mit den Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie begründet werden, wehren? Diese Fragen wollen wir Ihnen gerne beantworten.

Allgemeines Arbeitsrecht bleibt bestehen

Auch wenn die derzeitige Krise unübersichtlich erscheinen mag, muss ein Arbeitgeber bedenken, dass der Kündigungsschutz auch im Angesicht des Corona-Virus nicht außer Kraft gesetzt wurde. Weiterhin können Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 10 Personen und einer Anstellungsdauer von mehr als 6 Monaten Kündigungsschutz in Anspruch nehmen.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund einer betriebsbezogenen Situation kündigen möchte, benötigt er dafür ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches der Weiterbeschäftigung des konkreten Mitarbeiters entgegensteht. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn außerbetriebliche Ursachen zu einem Umsatz- oder Auftragsrückgang führen, welcher die Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Mitarbeiter entfallen lässt. Diese erste Voraussetzung für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung könnte mit der aktuellen Pandemie begründet werden.
Allerdings reicht es für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus, wenn der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend wegfällt. Ist dies der Fall, fehlt es häufig an der notwendigen Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses zur Kündigung. Weil eine Kündigung zudem nur das letzte Mittel sein darf, um einem Beschäftigungsrückgang zu begegnen, müssen Arbeitgeber zuvor alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um das betroffene Arbeitsverhältnis zu erhalten. Bei einem wahrscheinlich nur vorübergehenden Umsatzrückgang wäre deswegen die Einführung von Kurzarbeit in jedem Fall einem Abbau von Arbeitsplätzen vorzuziehen.

Sie haben Fragen zum Thema
Stellen Sie uns Ihren Fall unverbindlich vor

Veröffentlichungen
Nachrichten & Rechtstipps

Rechtstipp
Überstunden ohne Ausgleich – wann Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung haben
Rechtstipp
3 min
Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt richtig berechnen
Checkliste
Erbrecht in Patchwork-Familien: Wer wirklich erbt und wo die größten Konflikte entstehen
Rechtstipp
3 min
KV fordert Geld zurück – Teststellen scheitern an Nachweispflicht nach Coronavirus-Testverordnung