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24.04.2024

Die Körperverletzungsdelikte der §§ 223 ff. StGB

Die Missachtung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen wird durch die Körperverletzungsdelikte in den §§ 223 ff. StGB geahndet. Aus der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die die Entwicklung und den Stand der Straftatbestände in Deutschland auswertet, geht hervor, dass etwa 10 % aller verübten Straftaten auf Körperverletzungsdelikte entfallen.

Einfache Körperverletzung: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

Eine einfache Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine Person eine andere vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung ist gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden der geschädigten Person durch eine üble, unangemessene Behandlung des Täters erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustandes. Der Begriff ist somit sehr weit. Folgen einer Körperverletzungshandlung können beispielsweise nicht nur Knochenbrüche, sondern auch Bauchschmerzen und Infektionen sein. Der Strafrahmen reicht bei der einfachen Körperverletzung von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist bereits strafbar, § 223 Abs. 2 StGB.

Die Qualifikationstatbestände – höherer Unrechtsgehalt mit höheren Strafrahmen

Bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Dies ist beispielsweise die Körperverletzung mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Qualifikationstatbestände des § 224 StGB unterscheiden sich von der einfachen Körperverletzung darin, dass das mit ihnen verwirklichte Unrecht höher ist. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung kommen hierbei weitere Tatbestandsmerkmale hinzu. Dadurch kommt es auch zu einem höheren Strafrahmen, welcher von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) ist die zweite Qualifikation. Hierbei kommt es zu einem besonders schlimmen Erfolg der Körperverletzung wie dem Verlust des Sehvermögens oder Gehörs, einer dauerhaften Entstellung oder Behinderung oder dem Verlust von Gliedmaßen. Solche Delikte werden mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

Die dritte Qualifikation ist die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB. Hierbei möchte der Täter die andere Person „nur“ verletzen, tötet diese aber. Der Strafrahmen beginnt mit drei Jahren Freiheitsstrafe.

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