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Rechtstipp
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07.01.2026

Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt richtig berechnen

Symbolische Darstellung zur Düsseldorfer Tabelle 2026 mit Informationen zu Mindestunterhalt, Altersstufen und Unterhaltsberechnung in Deutschland.

Die Düsseldorfer Tabelle, das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland, wurde zum 1. Januar 2026 erneut angepasst. Welche Änderungen ergeben sich für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte? Und wie wirken sich die neuen Mindestbedarfe auf Ihre finanzielle Planung aus? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Die Düsseldorfer Tabelle – Orientierung für Eltern und Gerichte

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die in Deutschland seit über 60 Jahren als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt dient. Sie berücksichtigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes sowie den notwendigen Eigenbedarf des Elternteils.

Obwohl die Tabelle nicht gesetzlich bindend ist, orientieren sich Gerichte und Fachanwälte eng an ihr, um eine transparente und gerechte Unterhaltsberechnung zu gewährleisten. Sie regelt sowohl den Mindestbedarf als auch besondere Fälle, z. B. bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder bei Mangelfällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht.

Mindestunterhalt für 2026: So viel steht Ihrem Kind zu

Die neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2026 berücksichtigen die gestiegenen Lebenshaltungskosten und den aktuellen Mindestbedarf:

  • 0 – 5 Jahre: 486 Euro monatlich
  • 6 – 11 Jahre: 558 Euro monatlich
  • 12 – 17 Jahre: 653 Euro monatlich
  • Ab 18 Jahre: 698 Euro monatlich
  • Studierende mit eigenem Haushalt: 990 Euro monatlich (inkl. bis zu 440 Euro Warmmiete)

Die Werte gelten zunächst für die niedrigste Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 Euro). Wer mehr verdient, zahlt entsprechend höhere Unterhaltssätze, die sich nach dem Prozentsatz der jeweiligen Einkommensgruppe richten.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Nach § 1612a BGB ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig. Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen, wenn sie nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, zum Beispiel bei Studium oder Ausbildung außerhalb des Elternhauses.

Selbstbehalt und Kindergeld: Wichtige Grundlagen

Der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen schützt sein Existenzminimum und liegt 2026 bei 1.200 Euro für nicht erwerbstätige und bei 1.450 Euro für erwerbstätige Elternteile.

Das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet: Bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen vollständig. Dadurch reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen entsprechend.

Mangelfälle: Wenn das Einkommen nicht ausreicht

Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um den vollen Unterhalt für alle Kinder zu zahlen, spricht man von einem Mangelfall. Zunächst wird der notwendige Eigenbedarf des Elternteils abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann anteilig auf die Kinder verteilt, je nach Höhe ihres jeweiligen Unterhaltsbedarfs. So wird sichergestellt, dass jedes Kind zumindest einen fairen Anteil des Unterhalts erhält, auch wenn das Einkommen des Elternteils begrenzt ist.

Professionelle Beratung: Fachanwalt für Familienrecht in Wuppertal

Die Berechnung des Kindesunterhalts kann komplex sein – insbesondere bei besonderen Einkommensverhältnissen oder individuellen Bedarfen. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger unterstützt Sie kompetent bei der Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Nutzen Sie dazu gerne unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns unter 0202 245 67 0 an.

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Stellen Sie mir Ihren Fall unverbindlich vor.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

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