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Rechtstipp
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06.10.2025

Erweiterung des Mutterschutzgesetzes: Wie Betroffene bei Fehlgeburten unterstützt werden

Mutterschutz bei Fehlgeburt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Schwangerschaft ist für viele Frauen eine der schönsten Phasen im Leben. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt, der viele Veränderungen mit sich bringt. Doch im schlimmsten Fall kann eine Schwangerschaft auch mit einer Fehlgeburt enden. 2021 wurden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) rund 3400 Kinder tot geboren. Seit dem 01. Juni 2025 sieht das Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine Ausweitung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten vor, die betroffene Frauen besser schützen und unterstützen soll.

Was regelt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz soll die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft bis in die Stillzeit hinein schützen und einen Fortbestand ihrer Beschäftigung sicherstellen. Es gewährleistet betroffenen Frauen sog. Schutzfristen, in denen sie ihrem Beruf in der Regel nicht nachgehen. Ihnen steht dann aber ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen zu. Diese ersetzen den ursprünglichen Lohn der Erwerbstätigkeit in voller Höhe.

Mutterschutz und Fehlgeburt: Was sah das Mutterschutzgesetz bislang vor?

Eine Fehlgeburt bezeichnet in der Medizin das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Das Mutterschutzgesetz hingegen griff bis Juni 2025 erst bei einem Verlust des Kindes ab der 24. Woche. Zuvor war also eine Krankschreibung erforderlich, um arbeitsrechtlich geschützt zu sein. Der Gesetzgeber hat nun das gesetzliche Verständnis näher in Richtung des medizinischen gerückt und den Umfang des Mutterschutzgesetzes erweitert.

Neue Regelung seit dem 01. Juni 2025: Gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburt

Das Mutterschutzgesetz 2025 erleichtert die Folgen einer Fehlgeburt im Beruf und soll Betroffenen entgegenkommen. Die Änderungen erweitern den Umfang des Mutterschutzes. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gewährt das Mutterschutzgesetz nun den o.g. Anspruch.
Gemäß § 3 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes gelten dann jedoch gestaffelte Schutzfristen:

  • Eine Frist von 2 Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Eine Frist von 6 Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • Eine Frist von 8 Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche

Innerhalb dieser Fristen dürfen Arbeitgeber die Frauen nur bei ausdrücklicher Zustimmung zur Arbeit aktiv beschäftigen. Zudem besteht Kündigungsschutz.

Mutterschutz nach Fehlgeburt: Rechtliche Unterstützung durch Fachanwalt

Eine Fehlgeburt ist ein schwerer Einschnitt mit langanhaltenden psychischen und physischen Folgen. Als erfahrene Kanzlei stehen wir Ihnen in Wuppertal wie deutschlandweit zur Seite, um Ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz 2025 zu sichern. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker berät Sie dabei umfassend und auf Augenhöhe. Nutzen Sie für eine erste Kontaktaufnahme unverbindlichen Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

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Daniel Junker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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