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Rechtstipp
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21.03.2016

Fahrerlaubnis vorläufig entzogen? Rückgabe, wenn das Verfahren zu lange dauert!

Wer wegen einer Straftat im Straßenverkehr auffällt und verurteilt wird, dem kann nach geltendem Recht mit der Verurteilung zugleich die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn das Gericht ihn als zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ansieht. Ist bereits im Verfahren absehbar, dass es auf eine solche Entziehung hinausläuft, so kann die Fahrerlaubnis bereits „vorläufig“ entzogen werden – zumindest bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Das Landgericht Hannover (LG) hat in diesen Fällen allerdings nun per Beschluss die Rechte von Angeschuldigten gestärkt: Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zumindest dann rechtswidrig und muss aufgehoben werden, wenn das Verfahren sich zu lange – im konkreten Fall 16 Monate – hinzieht (LG Hannover, Beschl. v. 24.02.2016 - 40 Qs 18/16).

Ein Jahr und vier Monate sind zu lang

Im entschiedenen Fall wurde dem Angeschuldigten eine Tat vorgeworfen, die am 27.10.2014 stattgefunden haben soll. Im Anschluss entschied das Gericht am 12.11.2014 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Knapp fünf Monate später erhob die Staatsanwaltschaft erst Anklage, die Hauptverhandlung sollte daraufhin am 12.10.2015 stattfinden, wurde aber wegen Abwesenheit eines Zeugen ausgesetzt. Am 13.10.2015 wurde Termin für die neue Hauptverhandlung auf den 10.03.2016 bestimmt.
Zu lange, wie das Gericht nun entschied: Der Rechtsstaat gebiete, dass Strafverfahren und die damit einhergehenden Belastungen für die Angeschuldigten so zügig wie möglich durchgeführt werden und zu einem Abschluss gelangen. Die Richter hielten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis daher für unverhältnismäßig, da sie eine Verfahrensdauer von einem Jahr und vier Monaten für das konkrete Verfahren als zu lang erachteten. Sie hoben die vorläufige Entziehung dementsprechend auf.

Gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wehren

Ab wann ein Strafverfahren „Überlänge“ hat und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden muss, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls an. Nichtsdestotrotz sollten Betroffene in entsprechenden Verfahren unter Verweis auf die Entscheidung des LG Hannover darauf drängen, zumindest bis zum Abschluss des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen.

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