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13.05.2013

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der seinem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz macht, darf fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) in seinem Urteil vom 28.01.2013 (16 Sa 593/12) entscheiden.


Der 43-jährige Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Im August 2007 erhielt er den Auftrag, die Abflussrohre in Küche und Keller einer Kundin mit einer speziellen Kamera zu inspizieren, dabei stellte er einen Schaden fest. Einige Tage später kehrte er zu der Kundin zurück, um neue Abflussrohre zu verlegen. Gegen eine Zahlung von 900 Euro in bar führte er die Arbeiten aus, eine Quittung stellte er nicht aus, das Geld behielt er für sich. Fast vier Jahre später verlangte die Kundin beim Arbeitgeber eine Nachbesserung. So kam die Konkurrenztätigkeit des Monteurs ans Licht. Der Chef kündigte ihm fristlos. Der 43-jährige wehrte sich gegen die Kündigung und klagte. Er trug vor, die Arbeiten in seiner Freizeit durchgeführt zu haben. Zudem hätte er angesichts der langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit vor der Kündigung abgemahnt werden müssen.

 

Massive Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Anders als das Arbeitsgericht Wiesbaden sahen die Richter am Hessischen LAG die fristlose Kündigung für wirksam an und wiesen die Kündigungsschutzklage als unbegründet zurück. Nimmt ein Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit auf, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv, so das LAG. Zur Begründung führten die Richten aus, dass ein Arbeitnehmer im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten darf, dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.
Macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz, kann er ohne Abmahnung und fristlos gekündigt werden.

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