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Rechtstipp
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25.03.2026

Gebrauchtwagenkauf: Haftet der Verkäufer trotz „gekauft wie gesehen“?

Ein Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen mit der Klausel gekauft wie gesehen.

Wer ein gebrauchtes Auto kauft, liest im Kaufvertrag häufig eine kurze Formulierung: „gekauft wie gesehen“. Viele Käufer glauben deshalb, sie hätten bei später auftretenden Mängeln keinerlei Rechte mehr. Die rechtliche Wirkung der Klausel wird im Alltag häufig überschätzt oder missverstanden. Tatsächlich hängt ihre Bedeutung stark von den Umständen des jeweiligen Kaufvertrags ab – weshalb entsprechende Streitigkeiten nicht selten vor Gericht landen.

Haftungsausschluss beim Autokauf: Unterschiede zwischen Händler und Privatverkauf

Zunächst kommt es darauf an, wer das Fahrzeug verkauft. Bei einem Verkauf von einem gewerblichen Händler an einen Verbraucher – also beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf – ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung grundsätzlich unzulässig (§ 476 BGB). Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ spielt daher vor allem beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen eine Rolle.

„Gekauft wie gesehen“ bedeutet meist keinen vollständigen Haftungsausschluss

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme schließt die Klausel in vielen Fällen nicht jede Gewährleistung aus. Nach der Rechtsprechung bedeutet „gekauft wie gesehen“ regelmäßig nur: Der Verkäufer haftet nicht für offensichtliche Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer normalen Besichtigung erkennen kann.

Typische Beispiele für solche erkennbaren Mängel sind etwa:

  • Kratzer, Dellen oder Roststellen
  • Risse in der Windschutzscheibe
  • deutlich sichtbare Schäden an Karosserie oder Innenraum

Diese Mängel gelten als akzeptiert, wenn der Käufer das Fahrzeug dennoch kauft.

Fallen versteckte Mängel unter „gekauft wie gesehen“?

Anders ist die Lage bei versteckten Mängeln. Dabei handelt es sich um Defekte, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer normalen Besichtigung nicht erkennen kann.

Beispiele aus der Praxis sind etwa:

  • ein manipulierter Kilometerstand
  • ein nicht erkennbarer Unfallschaden
  • eine defekte Zylinderkopfdichtung
  • ungewöhnlich hoher Ölverbrauch

Solche Mängel fallen in der Regel nicht unter die Klausel „gekauft wie gesehen“. Der Käufer kann daher weiterhin seine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf: Was Käufer im Streitfall nachweisen müssen

Kommt es zu einem Streit, trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis häufig durch ein Sachverständigengutachten.

Fazit: Die Klausel wird häufig überschätzt

Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ wirkt eindeutig – ist juristisch aber deutlich enger zu verstehen. Gerade bei teureren Gebrauchtwagen lohnt sich daher ein genauer Blick auf den Vertrag. Schon kleine Formulierungen können im Streitfall entscheidend sein.

Rechtliche Fragen beim Gebrauchtwagenkauf?

Ob Streit über Mängel, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Probleme nach dem Autokauf: Bei einem Gebrauchtwagenkauf kommt es oft auf Details im Vertrag an. Unsere erfahrene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Charleen Pfohl, berät Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um den Autokauf. Nutzen Sie gerne unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0) – wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.

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Charleen Pfohl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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