Homeoffice gehört spätestens seit der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen zum Alltag. Für Arbeitnehmer ist das Arbeiten von Zuhause damit zu einem festen Bestandteil geworden. Seitdem die Pandemie einige Zeit zurückliegt, verlangen Arbeitgeber wieder eine stärkere Präsenz im Büro. Die Sorge vor Kontrollverlust, Kommunikationsdefiziten und Arbeitszeitbetrug sei zu groß. Es drängt sich die Frage auf: Darf der Arbeitgeber einmal gewährtes Homeoffice wieder abschaffen?
Grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer auf Arbeit im Homeoffice
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen, wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Dieses sogenannte Direktionsrecht erlaubt es ihm, Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt näher festzulegen – soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
Ist im Arbeitsvertrag lediglich geregelt, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für das Unternehmen erbringt, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass die Arbeit im Betrieb oder an einem bestimmten Standort erfolgt. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber regelmäßig entscheiden, dass Homeoffice beendet wird und Beschäftigte wieder im Büro arbeiten müssen.
Grenzen des Direktionsrechts: Arbeitgeber muss Interessen der Arbeitnehmer be-rücksichtigen
Selbst wenn der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, Homeoffice zu beenden, darf er sein Direktionsrecht nicht völlig frei ausüben. Weisungen sind stets nach „billigem Ermessen“ ausüben (§ 106 GewO i.V.m. § 315 BGB) und müssen daher die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urt. v. 11.07.2024 – Az. 6 Sa 579/23) spiegelt die Reichweite der Interessenabwägung wider: Das Gericht verneinte den Widerruf einer Rege-lung, nach der der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg im Homeoffice arbeitete. Dieser sollte gleichzeitig an einen ca. 500km entfernten Unternehmensstandort versetzt werden. Mit dem Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis sei sowohl die Grenze des billigen Ermessens als auch die des Arbeitnehmerinteresses verkannt worden.
Die Entscheidung zeigt, dass dem Arbeitgeber Grenzen in seinem Direktionsrecht gesetzt sind und bei beliebigen Änderungen eine juristische Einschätzung sinnvoll ist.
Homeoffice im Arbeitsvertrag: Einseitige Änderung durch Arbeitgeber möglich?
Anders sieht die Situation aus, wenn Homeoffice ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Steht dort beispielsweise, dass die Tätigkeit dauerhaft oder überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird, kann der Arbeitgeber diese Regelung nicht einseitig ändern. Eine solche Änderung wäre nur durch
- eine einvernehmliche Vertragsänderung, oder
- eine Änderungskündigung möglich.
In der Praxis kommt es deshalb häufig auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an. Bereits kleine Unterschiede im Wortlaut können entscheidend sein.
Wieso Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge entscheidend sein können
In größeren Unternehmen spielt oft auch der Betriebsrat eine Rolle. Ist Homeoffice etwa in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann der Arbeitgeber diese Regelung nicht allein auf-heben. In diesem Fall muss regelmäßig der Betriebsrat beteiligt werden. Ähnliches gilt, wenn ein Tarifvertrag entsprechende Regelungen enthält.
Fazit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wuppertal: Entscheidend ist der Einzelfall
Ob der Arbeitgeber das Homeoffice beenden kann oder nicht, ist abhängig vom Einzelfall. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Auch Interessen des Arbeitnehmers müssen angemessen berücksichtigt werden.
Bei Unklarheiten lohnt sich eine rechtliche Einschätzung durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht, Daniel Junker. Nutzen Sie dazu gerne unsere unverbindliche Online-Beratung oder melden Sie sich telefonisch (0202 245 67 0) und schildern Sie uns Ihren Fall.