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Rechtstipp
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21.05.2026

Ist eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail zulässig?

Smartphone mit WhatsApp-Nachricht als Symbol für eine Kündigung per Messenger im Arbeitsrecht

Eine kurze Nachricht, ein Foto vom Kündigungsschreiben oder sogar nur ein knapper Text: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber Kündigungen über WhatsApp aussprechen. Für viele wirkt das schnell, unkompliziert und zeitgemäß.

Doch rechtlich stellt sich die entscheidende Frage, ob eine solche Form der Kündigung überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt – und welche Folgen sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.

Formvorschriften im Arbeitsrecht: Wann ist eine Kündigung wirksam?

Die Wirksamkeit einer Kündigung richtet sich im deutschen Arbeitsrecht nach klaren gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 623 BGB). Danach bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend der Schriftform. Das bedeutet: Die Kündigung muss als Originaldokument mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen und dem Empfänger zugehen.

Andere Formen der Übermittlung – unabhängig davon, wie verbreitet oder praktisch sie im Alltag sind – genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Kündigung über WhatsApp oder Messenger rechtmäßig?

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob moderne Kommunikationsmittel wie WhatsApp diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.

Selbst wenn eine Kündigung als Textnachricht versendet wird oder ein Foto eines unterschriebenen Dokuments übermittelt wird, fehlt es regelmäßig an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform. Entscheidend ist nicht der Inhalt der Erklärung, sondern die Form ihrer Übermittlung. Die zunehmende Digitalisierung des Arbeitsalltags ändert an dieser rechtlichen Bewertung bislang nichts.

Rechtsprechung zur Kündigung per Messenger

Auch verschiedene Gerichte haben sich bereits mit dieser Frage befasst. So hatte etwa das Landesarbeitsgericht München über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kündigung per WhatsApp in Form eines Fotos übermittelt wurde (Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 3 Sa 362/21). Das Gericht stellte klar, dass eine solche Erklärung die gesetzlichen Formvorgaben nicht erfüllt. Maßgeblich sei, dass dem Empfänger kein unterschriebenes Original zugeht.

Fazit: Formvorschriften bleiben entscheidend

Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel hat im Arbeitsalltag stark zugenommen. Für Kündigungen gelten jedoch weiterhin strenge gesetzliche Formvorgaben. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt daher nicht von der gewählten Plattform, sondern von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ab. Gerade in rechtlich sensiblen Situationen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.

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Daniel Junker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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