Nach einer Trennung entscheiden sich immer mehr Eltern für das sogenannte Wechselmodell. Dabei verbringen Kinder ungefähr gleich viel Zeit bei beiden Eltern – etwa im wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Rhythmus.
Viele Eltern schlussfolgern, dass sich die Unterhaltsfrage mit dieser Betreuungsform erledigt: Wenn sich beide Eltern gleichermaßen um die Kindesbetreuung kümmern, müsse schließlich niemand mehr Unterhalt zahlen. Tatsächlich kann auch beim Wechselmodell ein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen. Das zeigt eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 11.01.2017 – Az. XII ZB 565/15).
Unterhaltspflicht der Eltern bei Wechselmodell unklar – BGH schließt Zahlungspflicht nicht aus
Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 1601 ff. BGB) sind grundsätzlich beide Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Nach dem sog. Residenzmodell betreut ein Elternteil die Kinder, während der andere Barunterhalt leistet. Die Höhe des Barun-terhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
Das Wechselmodell verschleiert eine direkte Einordnung aufgrund Betreuungsleistung beider Eltern. Aus dem Urteil geht hervor, dass auch im Wechselmodell eine Barunterhaltspflicht bestehen bleiben kann. Entscheidend ist dabei die finanzielle Situation der Eltern und die Frage, ob ein finanzieller Ausgleich eines Elternteils angemessen scheint.
Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell – Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle
Die Berechnung des Barunterhalts im Wechselmodell erfolgt in mehreren Schritten und ori-entiert sich an der Düsseldorfer Tabelle
- In einem ersten Schritt wird das Nettoeinkommen der Eltern addiert und der ent-sprechende Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Zudem wird das Kindergeld hälftig abgezogen. Daraus ergibt sich der Restbedarf.
- Parallel werden Mehrkosten (bspw. Fahrtkosten) berücksichtigt (bereinigtes Netto-einkommen) und für den jeweiligen Anteil der Eltern je ein angemessener Selbstbehalt abgezogen (einsetzbares Einkommen).
- In einem letzten Schritt werden die einsetzbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt, wobei erbrachte Leistungen und das Kindergeld berücksichtigt werden. Nach der Ver-rechnung bleibt eine zu zahlende Unterhaltsspitze übrig.
Wichtig: Von einem echten Wechselmodell spricht man nur bei gleicher Betreuung durch die Eltern (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03). Ein erfahrener Rechtsanwalt klärt Ihre Fragen im Einzelfall und sichert Ihre Ansprüche.
Das Wechselmodell verlangt eine Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt
Der Unterhalt berechnet sich im Wechselmodell anders, auch wenn es grundsätzlich bei einer Barunterhaltspflicht bleibt. Ausnahmen können bei hohen Differenzen der elterlichen Einkommen bestehen. Das Wechselmodell ist nicht unkompliziert und setzt eine fundierte rechtliche Einschätzung voraus. Aus dem Urteil geht insbesondere hervor, dass die Unter-haltspflicht trotz beidseitigen Betreuungsleistungen bestehen bleiben kann.
Fachanwalt für Familienrecht zum Wechselmodell: Es zahlt nicht „niemand“
Entscheiden sich die Eltern für das Wechselmodell, sollte die Unterhaltspflicht nicht außer Acht gelassen werden. Grundlage ist das Nettoeinkommen der Eltern; ein finanzieller Aus-gleich kann erforderlich sein.
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