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Rechtstipp
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15.07.2026

Kleiderordnung am Arbeitsplatz: Was der Arbeitgeber bei Hitze vorschreiben darf

Sommerliche Kleidung am Arbeitsplatz als Grund für Kündigung oder Abmahnung?

Bei Rekordtemperaturen wird für viele Beschäftigte die Frage akut: Darf ich im Sommerkleid, in kurzer Hose oder Flip-Flops zur Arbeit erscheinen? Der Arbeitgeber kann umgekehrt über sein Weisungsrecht Vorgaben zum Dresscode am Arbeitsplatz machen – allerdings nur innerhalb enger Grenzen. Wo das Direktionsrecht endet und wann andererseits sogar eine Kündigung droht, zeigt der folgende Überblick.

Direktionsrecht des Arbeitgebers: Wo liegen die Grenzen?

Grundsätzlich entscheidet jeder Beschäftigte selbst, was er trägt. Der Arbeitgeber kann jedoch über sein Weisungsrecht Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild machen – etwa zu Kleidung, Haarlänge oder Fingernägeln. Voraussetzung ist stets eine sachliche Begründung, etwa aus Gründen der Hygiene, der Arbeitssicherheit oder der einheitlichen „Corporate Identity“ (z. B. Dienstuniformen). Fehlt eine solche Begründung, überwiegt das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden.

Dass Verstöße gegen zulässige Vorgaben ernste Folgen haben können, zeigt ein Fall des LAG Düsseldorf: Weil ein Arbeitnehmer statt der vorgeschriebenen roten Sicherheitshose eine schwarze Hose trug, war die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam.

Sommerliche Kleidung am Arbeitsplatz? Das gilt bei heißen Temperaturen

Ein pauschales „Recht auf Sommerkleidung“ gibt es nicht. Ob Shorts, Röcke oder Flip-Flops erlaubt sind, hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob Kundenkontakt besteht, welche Branche betroffen ist und ob eine Dienstkleidung vorgeschrieben wurde. Vorgaben, die nur während der Arbeitszeit gelten und keine Auswirkung auf das Privatleben haben, sind eher zulässig.

Wichtig: Die gesellschaftliche Akzeptanz verändert sich. Bärte, Tattoos oder der Verzicht auf Krawatten gelten heute vielerorts als normal. Auch bei hohen Temperaturen wird eine legerere Kleidung zunehmend akzeptiert – selbst in eher konservativen Branchen wie Banken oder Steuerkanzleien.

Betriebsvereinbarung schafft Klarheit – Kleidung am Arbeitsplatz

Arbeitgeber, die verbindliche Kleidervorschriften einführen möchten, sollten diese im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Mit ihrer Unterschrift akzeptieren Beschäftigte die Regelung; bei einem späteren Verstoß drohen dann Abmahnung oder sogar Kündigung. Bei einer einheitlichen Dienstkleidung hat zudem der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Fazit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wuppertal: Es kommt auf den Einzelfall an

Ob eine Kleidervorschrift wirksam ist, hängt immer von einer Abwägung zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten ab. Pauschale Antworten gibt es nicht – weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.

Bei Unsicherheiten lohnt sich eine rechtliche Einschätzung durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Daniel Junker. Nutzen Sie gerne unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0) und schildern Sie uns Ihren Fall.

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Daniel Junker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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