Grundsätzlich legt der Erblasser in einem Testament fest, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll. Doch nicht immer entspricht der Wortlaut eines Testamentes dem wirklichen Willen des Verstorbenen. Um den tatsächlichen Willen eines Erblassers bestimmen zu können, ist oftmals eine umfassende Ermittlung aller Gesamtumstände erforderlich. Neben einem Testament und dessen genauen Wortlaut können auch andere Umstände bei der Erforschung des letzten Willens eine Rolle spielen. Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart verdeutlicht, dass die Auslegung von Testamenten durchaus auch entgegen dem eigentlichen Wortlaut möglich ist und die Frage nach den rechtmäßigen Erben in diesen Fällen zu überraschenden Ergebnissen führen kann.
Frau schließt Verwandte in Testament von Nachlass aus – wer erbt?
In dem Fall, über welchen die Stuttgarter Richter zu entscheiden hatten, hinterließ eine kinderlose und ledige Frau ein Testament, in welchem mittels eines offenbar eindeutigen Wortlautes „alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ vom Erbe ausgeschlossen werden sollten. Dies begründete die Frau damit, dass das Verhältnis zu ihrer Familie schwer angeschlagen gewesen sei, da sich die Verwandten über die beschwerliche Vergangenheit ihres Familienteils lustig gemacht hätten.
Bruder streitet mit dem Staat um Nachlass der Verstorbenen
Der einzige Bruder der Verstorbenen machte vor dem OLG allerdings trotz der scheinbar eindeutigen Formulierung einen Anspruch auf das alleinige Erbe geltend. Er sah sich von dem ausgeschlossenen Personenkreis der „Verwandten“ im Testament der Erblasserin nicht erfasst, obwohl der Wortlaut des letzten Willens vermeintlich klar schien.