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Rechtstipp
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07.11.2025

Mietminderung bei Schimmel - was Mieter wissen sollten

Mietminderung bei Schimmel, Rechtsanwalt Mietrecht, Wuppertal

Schimmel in der Wohnung ist mehr als nur ein optisches Problem. Er kann die Gesundheit gefährden und Möbel beschädigen. Viele Mieter wissen zwar, dass sie in einem solchen Fall die Miete mindern können. Doch ab wann ist das erlaubt und in welcher Höhe? Und was passiert, wenn der Vermieter behauptet, man habe falsch gelüftet oder nicht ordnungsgemäß geheizt?

Schimmel in der Wohnung als Mietmangel? Ihre Rechte als Mieter

Tritt in einer Wohnung Schimmel auf, liegt in aller Regel ein Mangel der Mietsache vor. Nach § 536 BGB berechtigt ein solcher Mangel zur Mietminderung. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nicht.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Schimmel sorgfältig und melden Sie den Befall unverzüglich dem Vermieter (vgl. § 536c Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Mietminderung „auf eigene Faust“ ist riskant, insbesondere bei späteren Beweisproblemen.

In welcher Höhe darf ich die Miete bei Schimmel mindern?

Die Höhe der zulässigen Mietminderung hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. dem Ausmaß des Schimmels, der betroffenen Flächen oder resultierenden Nutzungseinschränkungen. Feste Sätze gibt es nicht. Hinweise liefern aber einige Urteil aus der Rechtsprechung:

  • Beispiel 1: Die Wohnung eines Mieters war stark von Schimmel befallen. Ständige Feuchtigkeit in Küche, Wohn- und Schlafzimmer rechtfertigten laut des Landgerichts Berlin eine Mietminderung von 80 % (LG Berlin, 08.01.1991 – 65 S 205/89).
  • Beispiel 2: Das Badezimmer eines Mieters war von Schimmel befallen. Das Amtsgericht Schöneberg sah eine Mietminderung von bis zu 10 % als gerechtfertigt an (AG Schöneberg, 10.04.2008 – 109 C 256/07).
  • Beispiel 3: Die Silikonfugen aller Fenster waren von Schimmel befallen. Das Amtsgericht Köln sah eine Mietminderung von 7 % als angemessen an (AG Köln, 21.07.2011 – 222 C 25/10).

Vermieter schiebt Schuld auf Mieter – was tun?

Viele Vermieter wollen sich der Verantwortung entziehen und werfen dem Mieter vor, er habe „falsch gelüftet“ oder „nicht richtig geheizt“. Zunächst trägt jedoch der Vermieter die Beweislast, nicht der Mieter. Sollte die Behauptung im Raum stehen, dass Sie als Mieter verantwortlich seien, muss dies bewiesen werden.

Rechtsanwalt in Wuppertal rät: So gehen Sie bei Schimmel richtig vor

  1. Dokumentieren Sie den Schimmelbefall sorgfältig, um später Beweisproblemen vorzubeugen.
  2. Informieren Sie unverzüglich Ihren Vermieter!
  3. Erklären Sie die Mietminderung erst, nachdem Sie sich rechtlichen Rat eingeholt haben.

Unser Tipp: Unternehmen Sie nichts unüberlegt. Gerade Fälle rund um Mietminderungen sind mehr dynamisch als statisch. Es lohnt sich, einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen, der Ihre Rechte durchsetzt und Ihnen das weitere Vorgehen schildert.

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Anna-Sophie Böttcher
Rechtsanwältin

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