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Rechtstipp
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25.11.2022

Mitschuld an Unfall wegen Fahrens mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn

Wer auf der Autobahn gerne etwas zügiger unterwegs ist, sollte Vorsicht walten lassen. Denn ein neues Urteil des OLG München (Urteil v. 01.06.2022, Az.: 10 U 7328/21) verdeutlicht: Ereignet sich bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 130 km/h ein Unfall, kann dem Schnellfahrenden eine Mithaftung auferlegt werden – auch wenn er für den Unfall an sich nicht verantwortlich ist.

Urteil basiert auf alltäglicher Verkehrssituation auf der Autobahn

Dem bayrischen Oberlandesgericht lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wie er nahezu täglich auf deutschen Autobahnen vorkommt: Ein Auto fuhr auf einem Stück Autobahn, für welches keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkung galt, auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h. Ein anderes Fahrzeug unterschätzte die Geschwindigkeit dieses herannahenden PKW und wechselte unmittelbar vor dem schnell fahrenden Auto zum Überholen auf die linke Fahrspur. Der PKW, welcher mit 200 km/h unterwegs war, konnte dann nicht mehr rechtzeitig bremsen, sodass es zu einem Zusammenstoß kam.

Schuldfrage nur auf den ersten Blick eindeutig

Vermeintlich unzweifelhaft wird oft angenommen, dass die Verantwortlichkeit für Unfälle in solchen Situationen alleinig bei dem Spurwechsler liege, da dieser die sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten während des Spurwechsels missachtet habe.

Doch genau das sah das OLG München entscheidend anders: Das Gericht erlegte dem Schnellfahrenden eine Mithaftung von 25 Prozent auf. Die Begründung: Wer schnell fährt, müsse damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht eingestellt seien und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich unterschätzen würden. Dies gelte insbesondere, wenn ein Unfall hätte vermieden werden können, sofern der schnell fahrende PKW die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte.

Hintergrund: Allgemeine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

Die Annahme eines Mitverschuldens bei Fahrern, die die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen erheblich überschreiten, ist keineswegs neu. Sie geht von dem Grundsatz der generellen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs aus, welche sich proportional zur gefahrenen Geschwindigkeit erhöht. Bei Geschwindigkeiten von weit über 130 km/h gehen Gerichte davon aus, dass die Betriebsgefahr so hoch ist, dass eine Mithaftung im Falle eines Unfalls angemessen ist.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hilft bei Schadensregulierung nach Unfall

Der vorliegende Fall zeigt: Nicht immer ist die Haftungsfrage nach einem Unfall so klar wie sie auf den ersten Blick erscheint. Nach Verkehrsunfällen ist es deshalb immer sinnvoll, einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der nachträglichen Abwicklung und Regulierung des Unfallschadens zu beauftragen. Sie waren in einen Unfall verwickelt? Unsere Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Charleen Pfohl ist Ihnen gerne behilflich. Schildern Sie uns Ihren Fall über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

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Charleen Pfohl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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