Das Bundeskriminalamt (BKA) rechnet ab Februar 2022 mit einer enorm hohen Zahl an neu eingeleiteten Strafverfahren aufgrund von Hasskriminalität im Internet. Ursache dafür ist das kürzlich überarbeitete Netzwerkdurchsetzungsgesetz (kurz: NetzDG), welches Hass und Hetze in sozialen Netzwerken bekämpfen soll. Wir zeigen, was sich nun im Detail ändert und welche juristischen Ansatzpunkte bei einer Verteidigung zu berücksichtigen sind, nachdem Betroffene Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben.
Hintergrund: Verabschiedetes Gesetzespaket gegen Hass und Hetze im Netz
Mit den im April letzten Jahres beschlossenen Gesetzesänderungen wurde an einigen Stellen im NetzDG nachgeschliffen, insbesondere im Strafrecht: So wurde beispielsweise der Strafrahmen für die Veröffentlichung von Beleidigungen im Internet auf bis zu zwei Jahre Freiheitstrafe verdoppelt; bei Mord- und Vergewaltigungsdrohungen wurde die mögliche Strafe sogar auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Auch der Straftatbestand der Drohung (§ 241 StGB) wurde überarbeitet: Waren bislang nur Drohungen mit einem Verbrechen wie z.B. Mord strafbar, wurde die Anwendbarkeit der Vorschrift nun ausgeweitet: Auch Drohungen mit Taten gegen die körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder bedeutende Sachwerte werden nun als Straftat geahndet.
Facebook, Twitter & Co: Alleinige Löschung von Beiträgen nicht mehr ausreichend
Bisher waren soziale Netzwerke lediglich verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach entsprechender Meldung zu entfernen. Nunmehr sollen die Konzerne sämtliche Posts selbst auf eine mögliche Strafbarkeit prüfen und ggf. an das BKA weiterleiten, um die Strafverfolgung insgesamt einfacher und schneller zu gestalten. Allerdings klagen Facebook und Google bereits gegen diese Verpflichtung vor dem Verwaltungsgericht Köln. Eine solche Verpflichtung sei in den Augen der Netzwerke realistisch nicht umsetzbar und mit dem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Die Strafverfolgung müsse alleinige Aufgabe des Staates bleiben und dürfe nicht auf private Unternehmen übertragen werden. Eine Entscheidung der zuständigen Richter über die beanstandete Regelung steht derweil noch aus.