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Rechtstipp
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04.02.2026

Pflichtteil im Erbrecht: Warum Enterben selten den gewünschten Effekt hat

Testament, Pflichtteil, Erbrecht. Rechtsanwalt und Fachanwalt Wuppertal

Viele Erblasser gehen davon aus, sie könnten durch ein Testament frei bestimmen, wer am Nachlass beteiligt wird und wer nicht. Zwar erlaubt das deutsche Erbrecht grundsätzlich die Enterbung naher Angehöriger. Gleichzeitig setzt das Pflichtteilsrecht dieser Freiheit jedoch enge Grenzen. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann selbst dann Ansprüche geltend machen, wenn er im Testament vollständig übergangen wurde.

Erbrecht naher Angehöriger – der Pflichtteil als gesetzlicher Mindestanspruch

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter und gesetzlich garantierter Mindestanspruch am Nachlass. Er greift immer dann, wenn nahe Angehörige durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Seine Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die nächsten Angehörigen des Erblassers. Dazu zählen:

  • die Abkömmlinge des Erblassers, insbesondere Kinder und Enkel,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Andere Verwandte, etwa Geschwister oder entferntere Familienangehörige, sind nicht pflichtteilsberechtigt – auch dann nicht, wenn sie im Testament ausdrücklich übergangen werden.

Der Pflichtteil kann die Erben erheblich belasten

Besonders konfliktträchtig ist der Pflichtteil, wenn der Nachlass überwiegend aus Sachwerten besteht. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder gebundene Vermögenswerte lassen sich nicht ohne Weiteres „in Geld umwandeln“. Gleichwohl ist der Pflichtteil als Geldforderung zu erfüllen. Für Erben steht der Pflichtteil häufig im Zusammenhang mit Liquiditätsengpässen, Zwangsverkäufen von Vermögenswerten oder vermeidbaren familiären Auseinandersetzungen. Da der Pflichtteil unabhängig von der Art der Vermögensmasse betrachtet wird, sollte er frühzeitig mitgedacht und rechtlich behandelt werden.

Warum das Berliner Testament keinen Pflichtteil verhindert

Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren weit verbreitet. Es sieht regelmäßig vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben.

Dabei wird oft übersehen, dass die Kinder ihr Pflichtteilsrecht behalten. Sie können ihren Pflichtteil bereits nach dem „ersten Erbfall“ geltend machen. Der überlebende Ehegatte trägt die finanziellen Folgen und ist nicht durch das Berliner Testament geschützt.

Ein vollständiger Pflichtteilsentzug ist die Ausnahme

Der Entzug des Pflichtteils ist rechtlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz verlangt schwerwiegende Gründe, etwa:

  • schwere Straftaten gegen den Erblasser,
  • gravierende Pflichtverletzungen innerhalb der Familie.

Persönliche Enttäuschungen, Kontaktabbrüche oder familiäre Zerwürfnisse reichen hierfür ausdrücklich nicht aus. Entsprechende Klauseln im Testament sind in der Praxis häufig unwirksam – mit der Folge, dass der Pflichtteilsanspruch bestehen bleibt.

Fazit vom Fachanwalt für Erbrecht: Pflichtteilsrecht entscheidet über Erfolg oder Scheitern der Nachlassplanung

Das Pflichtteilsrecht greift in den meisten Fällen automatisch und kann erhebliche finanzielle und familiäre Konsequenzen nach sich ziehen. Eine durchdachte Nachlassgestaltung berücksichtigt nicht nur, wer erben soll, sondern auch, welche Pflichtteilsansprüche dadurch ausgelöst werden – und wie sich spätere Konflikte vermeiden lassen.

Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Wuppertal, Andreas Jäger, sichert Ihre individuelle Nachlassgestaltung und berücksichtigt Ihre Interessen. Melden Sie sich dazu über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

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Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

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