Software-Piraterie
Vielen ist nicht bekannt, dass auch Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind. Das bedeutet, dass Software einen ähnlichen Schutz genießt, wie ein Kunstwerk oder ein künstlerisch wertvolles Foto. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Andere qualitative oder ästhetische Maßstäbe werden nicht herangezogen, so dass nicht nur grafisch aufwendige Spiele geschützt sind.
Wie auch bei Bildern und Musik stehen die Urheber- und Nutzungsrechte in Bezug auf die Software lediglich dem Urheber, also dem Programmierer zu. Eine Ausnahme hiervon gilt möglicherweise, wenn die Programmierung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, was häufig vorkommt. Dann können dem Arbeitgeber umfangreiche Nutzungsrechte zustehen.
Lädt man sich ein Computerprogramm ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers herunter, so kann dies bereits eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Ebenso ist eine Veränderung des Quellcodes sowie eine Veränderung des Funktionsumfangs als eigenständige Urheberrechtsverletzung zu sehen. Sogar die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen wie ein digitaler Kopierschutz oder Lizenzsysteme durch sog. „Cracks“ oder „Key-Generator“ stellt einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar.
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen aus dem Bereich des Urheberrechts bei Software und setzen Ihre Rechte gegenüber Verletzern aber auch im Falle einer unberechtigten Abmahnung durch.